ZVI 2025, 425

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2025 EditorialDr. Andreas Schmidt

Amtswegige Verwerfung des RSB-Antrages nach Eröffnung bei Falschangaben zu vorherigen Insolvenzanträgen

Eine Lanze für AG Neumünster ZVI 2025, 375

I. Das Problem in der Praxis

In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Schuldner im Rahmen eines (zweiten) Privatinsolvenzantrages Falschangaben zu vorherigen Anträgen auf Erteilung der Restschuldbefreiung machen. Der im Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend zu verwendende Vordruck gemäß VbrInsFV fragt gleich im Antrag danach, ob der Schuldner bereits zuvor einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt habe. Diese Frage ist mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten. Sofern die Frage mit „ja“ beantwortet wird, sind weitere Angaben dazu machen, ob Restschuldbefreiung in dem vorherigen Verfahren erteilt bzw. versagt worden ist. Der Antrag ist insoweit völlig klar und kann eigentlich nicht falsch verstanden werden. Wenn dann trotz der erkennbaren Relevanz der Fragestellung falsche Angaben vom Schuldner gemacht werden, indiziert dieses Verhalten zumindest grobe Nachlässigkeit. Erstaunlicherweise handelt es sich hierbei keineswegs um Einzelfälle.

II. Vorheriges Insolvenzverfahren war bei demselben Insolvenzgericht anhängig

In vielen Fällen liegt es so, dass der bereits zuvor gestellte Restschuldbefreiungsantrag im Rahmen eines bei demselben Insolvenzgericht beantragten Privatinsolvenzverfahrens gestellt worden war. Wird dann ein neuer Privatinsolvenzantrag gestellt, wird dieser neue Antrag zusammen mit dem vorherigen Verfahren dem Insolvenzrichter vorgelegt. Dieser erkennt dann ohne Weiteres, dass der Schuldner bereits in dem vorherigen Verfahren Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat und dass eine Falschangabe vorliegt. Dies ist für den Schuldner dann unproblematisch, wenn die Falschangabe nicht zur Unzulässigkeit des (zweiten) Restschuldbefreiungsantrages führt. Dies ist in den Konstellationen der Fall, die von § 287a Abs. 2 InsO nicht erfasst sind. Häufig liegt es so, dass dem Schuldner im vorherigen Verfahren die Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO versagt worden war. In solchen Fällen ist die Falschangabe für die Zulässigkeit des (zweiten) Restschuldbefreiungsantrages irrelevant. Zumeist erfolgt dann ein richterlicher Hinweis, und der Schuldner korrigiert seine Angabe. Liegt dagegen eine Konstellation vor, die zur Unzulässigkeit des (zweiten) Restschuldbefreiungsantrages führt, weil der (zweite) Restschuldbefreiungsantrag innerhalb einer Sperrfrist gem. § 287a Abs. 2 InsO gestellt worden ist, so führt der Hinweis regelmäßig dazu, dass der Schuldner seinen Privatinsolvenzantrag nebst Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag zurücknimmt. Dies deshalb, weil er kein Interesse daran hat, ein Privatinsolvenzverfahren ohne Aussicht auf eine Erteilung der Restschuldbefreiung zu durchlaufen.

III. Vorheriges Insolvenzverfahren war bei anderem Insolvenzgericht anhängig

Problematisch wird es dann, wenn das vorherige Verfahren bei einem anderen Insolvenzgericht anhängig war. Dazu muss man wissen, dass Insolvenzgerichte nicht über die Möglichkeit verfügen, Auskünfte über Insolvenzverfahren ZVI 2025, 426einzuholen, die denselben Schuldner betreffen, aber bei einem anderen Insolvenzgericht anhängig waren; eine Bundesländer übergreifende Datenbank, auf die die Insolvenzgerichte Zugriff haben, existiert nicht. Mit einer solchen Konstellation hatte sich das AG Neumünster zu befassen: Der Schuldner stellte dort im Jahr 2024 einen Verbraucherinsolvenzantrag und gab an, bisher keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt zu haben. Tatsächlich aber war ihm in einem vorherigen Privatinsolvenzerfahren, das beim AG Hamburg anhängig gewesen war, im Jahr 2018 und damit innerhalb der zehnjährigen Sperrfrist des für das Verfahren maßgebenden § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO a. F. die Restschuldbefreiung erteilt worden. Damit war sein Restschuldbefreiungsantrag unzulässig und wäre vom AG Neumünster bei Kenntnis der Umstände ohne Weiteres als unzulässig zurückgewiesen worden.
Da dieser zur Unzulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrages führende Umstand dem AG Neumünster nicht schon zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung bekannt war, sondern vielmehr erst nach Eröffnung bekannt wurde, stellte sich zunächst die Frage, ob die Verwerfung des Restschuldbefreiungsantrages auch noch nach Eröffnung erfolgen kann. Das Neumünster hat diese Frage bejaht. Aber ist das richtig?
Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellt das Insolvenzgericht zugleich fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten gem. §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen der §§ 290, 297, 298 InsO nicht vorliegen. Dies ergibt sich aus § 287a Abs. 1 InsO. Das AG Neumünster sah sich an diese Eingangsentscheidung nicht gebunden und hat – wie bereits ausgeführt – den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verworfen. Es stellen sich zunächst zwei Fragen:
Frage 1: Bindungswirkung? Stellt man sich auf den Standpunkt, dass die in der Eingangsentscheidung enthaltene Feststellung zur Erlangung der Restschuldbefreiung das Insolvenzgericht bindet, so kann eine nachträgliche Verwerfung des Restschuldbefreiungsantrages nicht in Betracht kommen. Dem ist jedoch nicht so. Die Feststellung erfolgt nämlich rein deklaratorisch (so zutreffend Beth, ZInsO 2025, 1181; a. A. Ahrens, VIA 2025, 73).
Frage 2: Rechtskraft? Auch eine etwaige Rechtskraft der in der Eröffnungsentscheidung enthaltenen Feststellung steht einer Verwerfung nicht entgegen. Dies ist schon deshalb richtig, weil die Feststellung – wie ausgeführt – rein deklaratorisch ist und mithin nicht in Rechtskraft erwachsen kann (so konsequent Beth, ZInsO 2025, 1181; a. A. und wohl ebenfalls konsequent Ahrens, VIA 2025, 73, der sogar noch weiter geht und eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht einmal dann zulassen will, wenn die Voraussetzungen eines Prozessbetruges bzw. des § 826 BGB vorliegen, und zwar mit der m. E. kaum haltbaren Begründung, § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO – dazu sogleich – sei lex specialis zu § 826 BGB).

IV. Verwerfung von Amts wegen?

Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob das AG Neumünster richtig entschieden hat, ist also nicht die Frage nach der Bindungswirkung bzw. der Rechtskraft der Eingangsentscheidung, sondern ausschließlich, ob das Insolvenzgericht befugt ist, von Amts wegen zu entscheiden. Hiergegen spricht, dass es sich bei Falschangaben bei der Erklärung gem. § 287 Abs. 1 InsO ausdrücklich um einen Restschuldbefreiungsversagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO handelt und das Insolvenzgericht deswegen möglicherweise über den Restschuldbefreiungsantrag nur dann entscheiden darf, wenn ein Gläubiger einen zulässigen Restschuldbefreiungsversagungsantrag gestellt hat. Diese Betrachtungsweise greift aber zu kurz, weil allein durch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers keineswegs gesagt ist, dass andere Entscheidungsalternativen damit ausgeschlossen werden.
So hat das AG Neumünster die Restschuldbefreiung keineswegs versagt, sondern vielmehr den Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig verworfen. Dies ist keinesfalls – wie man vordergründig denken könnte – egal, da sich mit Blick auf die Sperrfristen des § 287a Abs. 2 InsO für den Schuldner unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben: Wird der Restschuldbefreiungsantrag verworfen, so resultiert daraus für den Schuldner in einem zukünftigen Privatinsolvenzverfahren keine Sperrfrist, weil dieser Fall in § 287a Abs. 2 InsO nicht aufgeführt ist. Wird hingegen aufgrund eines Antrages eines Gläubigers die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt, so folgt hieraus eine dreijährige Sperrfrist, § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO. Vor diesem Hintergrund kann man eine bloße Verwerfung des Rest-ZVI 2025, 427schuldbefreiungsantrages sogar als milderes Mittel im Vergleich zu einer u. U. drohenden Versagung der Restschuldbefreiung betrachten.
Schlussendlich sprechen Gesichtspunkte von Treu und Glauben für die robuste Handhabung des AG Neumünster: Ein Schuldner, der in Bezug auf eine vorherige Erteilung der Restschuldbefreiung falsche Angaben macht, ist nicht schützenswert; dies gilt auch dann, wenn sich der Schuldner wie im Fall des AG Neumünster dahingehend einlässt, er habe die vorherige Erteilung der Restschuldbefreiung vergessen. Das mag man für eine Schutzbehauptung halten; für § 242 BGB spielt dies aber keine Rolle. Jedenfalls darf ein solcher Schuldner keinesfalls besser stehen als ein Schuldner, der redlicherweise zutreffende Angaben macht, und dessen Restschuldbefreiungsantrag deshalb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen § 287a Abs. 1 InsO als unzulässig zurückgewiesen worden wäre.

V. Ausblick

Abzuwarten bleibt, ob der Schuldner gegen die Entscheidung des AG Neumünster sofortige Beschwerde zum Landgericht einlegt bzw. eingelegt hat; dass dieser Rechtsbehelf statthaft ist, hat das AG Neumünster richtigerweise im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung klargestellt. Das Landgericht müsste angesichts der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum BGH zulassen (so auch Ahrens, VIA 2025, 73). Dagegen besteht dafür, dass eine bundesweite Datenbank eingeführt wird, auf die alle deutschen Insolvenzgerichte zugreifen können, m. E. wenig Anlass zu Hoffnung. Eine solche Datenbank wäre sicherlich das am besten geeignete Mittel, um das aufgezeigte Problem zu lösen.
Dr. Andreas Schmidt, Hamburg

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2025 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell