ZVI 2022, 327

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2022 AufsätzeBertram Zwanziger*

Zur Speicherung der Information über die erteilte Restschuldbefreiung durch Wirtschaftsauskunfteien – Altes und Neues

Die Frage, wie lange Wirtschaftsauskunfteien berechtigt sind, die Information über eine erteilte Restschuldbefreiung zu speichern, ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten. Das OLG Schleswig vertritt hier eine für die Auskunfteien sehr restriktive Auffassung, indem es annimmt, jedenfalls eine Speicherung, die über die in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen (InsBekV) genannte Frist von sechs Monaten (§ 3 InsBekV) hinausgehe, sei rechtswidrig. In einer Entscheidung vom 3. 6. 2022 (17 U 5/22, ZVI 2022, 261) hat das Gericht seine vorher in diesem Sinne ergangene Entscheidung vom 2. 7. 2021 (17 U 15/21, ZVI 2021, 293 (m. Bespr. Heyer, S. 291)) einer Überprüfung unterzogen und seine Argumentation vertieft. Auch wenn die neue Entscheidung nicht die Information über eine Restschuldbefreiung betrifft, sondern die Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer Planinsolvenz nach § 258 InsO, sind die Argumente übertragbar. Das OLG Schleswig steht dabei im Widerspruch zu Entscheidungen des OLG Oldenburg (v. 23. 11. 2021 – 13 U 63/21, ZVI 2022, 298), des OLG Köln (v. 27. 1. 2022 – 15 U 153/21) und des Kammergerichts (v. 15. 2. 2022 – 27 U 51/21). Hier soll die neue Entscheidung des OLG Schleswig zum Anlass einer Bestandsaufnahme der vorliegenden Argumente genommen werden.
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*)
Dr. iur., Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a. D., Berlin

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