Ganz früher war alles mündlich. Mit dem InsÄndG vom 26. 10. 2001 hat der Gesetzgeber dann erstmals die Möglichkeit eingeführt, dass ein sog. „Vereinfachtes Insolvenzverfahren“ i. S. d. §§ 311 – 314 InsO a. F. schriftlich durchgeführt werden kann, nämlich in § 312 Abs. 2 InsO a. F. (dazu HambKomm-Nies, 1. Aufl., 2006, § 312 Rz. 5 ff.). Durch das am 1. 7. 2007 in Kraft getretene „Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens“ hat der Gesetzgeber dann schließlich § 5 Abs. 2 InsO in seiner heute nach wie vor geltenden Fassung eingeführt. Nunmehr bestimmt das Gesetz, dass das Verfahren dann, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, schriftlich durchgeführt wird. Damit ist das schriftliche Verfahren in derartigen „Kleinstverfahren“ (so die Begründung des RegE zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. 4. 2007, S. 21) zur Regel geworden. Die Praxis geht indes mit § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO teilweise äußerst großzügig um. Dies ist erstaunlich, weil § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO einen klaren Tatbestand hat und sich der Wortlaut identisch in § 3 Abs. 2e InsVV wiederfindet, und zwar als gesetzlicher Tatbestand für einen Abschlag bei der Vergütung des Insolvenzverwalters. Dies zeigt, dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO nur dann in Betracht kommen kann, wenn das Verfahren ein solches Gepräge hat, dass ein mehr oder minder großer Abschlag bei der Vergütung angezeigt erscheint. Außerhalb dieser Kleinstverfahren normiert die Insolvenzordnung für die Beteiligten Verfahrensgarantien (vgl. § 29 InsO), die gewährleisten sollen, dass namentlich die Insolvenzgläubiger in den bei Gericht stattfindenden Gläubigerversammlungen ihre Interessen vertreten können.