ZVI 2020, 368

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 ReportBundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB)*

Insolvenzrechtsänderungen im Konjunkturpaket 2

Die Unsicherheit in den Schuldnerberatungsstellen ist riesig

Bundesweit wird damit gerechnet, dass infolge der Corona-Pandemie spätestens im Herbst überdurchschnittlich viele Personen und Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Doch anstatt die vorliegenden Gesetzentwürfe zur Reformierung des Insolvenzrechts schnell umzusetzen, sorgt die Bundesregierung für zusätzliche Verunsicherung bei Schuldnerinnen und Schuldnern. Grund ist das Eckpunktepapier zum Konjunkturpaket 2. Darin wird einerseits eine Verkürzung des Entschuldungsverfahrens für natürliche Personen auf drei Jahre angekündigt. Andererseits werden alte Fragen aufgeworfen, die bereits lange geklärt schienen. Darauf weist die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) in ihrer heutigen Meldung hin.
Bereits im November 2019 hatte Justizministerin Christine Lambrecht durch eine Pressemitteilung die schrittweise Verkürzung des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen auf drei Jahre vorgestellt, mit der die EU-Richtlinie 2019/1023 umgesetzt werden soll. Das BMJV legte kurz darauf den Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor. In zahlreichen Diskussionsrunden mit dem Ministerium und verbandsübergreifenden Gesprächen schien deutlich: die Verkürzung des Privatinsolvenzverfahrens kommt. Die Schuldnerberatungskräfte beraten seither entsprechend differenziert und hoffen parallel auf eine zeitnahe Umsetzung in geltendes Recht.
Im Konjunkturpaket 2 ist nun von einer befristeten Verkürzung der Verfahrenslaufzeit die Rede. „Die Befristung für Verbraucher wäre ein deutlicher Rückschritt hinter den Referentenentwurf, der zwar eine nur sukzessive Verkürzung vorsieht, dann aber unbefristet“, Ines Moers von der BAG-SB. Plötzlich sei auch wieder fraglich, ob die im November 2019 angekündigte schrittweise Reduzierung der Verfahrenslaufzeit in Kraft treten wird. Oder was mit den Insolvenzverfahren passiert, die im Vertrauen auf die damaligen Bekanntmachungen des BMJV eröffnet worden sind. Es sei aufgrund der unsicheren Rechtslage kaum möglich, jetzt überschuldeten Menschen die Beantragung eines Privatinsolvenzverfahrens überhaupt zu empfehlen, so die BAG-SB. „Die Verunsicherung bei den Ratsuchenden und den Beratungskräften ist riesig! Wir brauchen dauerhafte Rechtssicherheit“, fasst sie die Stimmung ihrer Mitglieder zusammen. Die Sorge, dass ein kürzeres Insolvenzverfahren einen Anreiz zum Missbrauch darstelle, habe sich schon in der Vergangenheit mehrfach als völlig unbegründet erwiesen.
Mit dem Konjunkturpaket 2 soll insbesondere inhabergeführten Unternehmen ein schneller wirtschaftlicher Neustart ermöglicht und Insolvenzen vermieden werden. BAG-SB-Vorstandsmitglied Frank Wiedenhaupt dazu: „Aber bis auf ganz wenige Ausnahmen ist ein Beratungsangebot für Kleinst- und Kleinselbstständige in Sachen Schuldner- und Insolvenzberatung gar nicht vorhanden!“ Die Verkürzung könne daher für diesen Personenkreis nur dann von Nutzen sein, wenn parallel zur Verkürzung der Verfahrenslaufzeit in allen Bundesländern diese Beratungslücke geschlossen und ein entsprechendes Beratungsangebot implementiert wird.
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Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) vertritt seit 1986 die Interessen der Schuldner- und Insolvenzberatungspraxis sowie der ver- und überschuldeten Haushalte in Deutschland. Als bundesweit anerkannter Fachverband setzt sich die BAG-SB dafür ein, verbraucher- und schuldnerspezifische Themen nicht nur in der Bundespolitik voranzubringen, sondern auch in der Öffentlichkeit auf die Notlage der Ratsuchenden aufmerksam zu machen. Zusammen mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband und den Wohlfahrtsverbänden engagiert sie sich in der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV).

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