ZVI 2019, 331
Anonymisierte Schuldenbereinigungspläne?
Das berechtigte Anliegen des Datenschutzes treibt bisweilen seltsame Blüten. Wie die Zeit-Online in der Ausgabe vom 12. 8. 2018 berichtete, sollen in Wien die Klingelschilder von mehr als 200.000 Bewohnerinnen und Bewohnern der österreichischen Hauptstadt ausgetauscht werden müssen, weil ein Mieter mangelnden Datenschutz beklagt hatte. Und auch die Justiz ist mitunter seltsamen Wünschen von Parteien ausgesetzt. So wird verlangt, nach Abschluss eines Verfahrens sämtliche eine Partei betreffenden Daten zu löschen. Das wäre in etwa so, als wenn das Gericht die Verfahrensakten nach einem Urteilsspruch schreddern würde. Der Datenschutz wäre perfekt umgesetzt einschließlich der Vernichtung etwaiger Titel. Sehr praktisch, vor allem, wenn man den Prozess verloren hat.
Und so verwundert es nicht, dass sich auch Gläubiger oder andere Beteiligte melden, die an einem Schuldenbereinigungsplanverfahren beteiligt sind und die sich darüber beschweren, dass sie in den Plänen mit Namen, Bevollmächtigten und ihren Forderungen aufgeführt sind.
Sowohl die Schuldnerberatungsstellen wie auch die Gerichte kann deshalb die Frage beschäftigen, ob in den Schuldenbereinigungsplänen, die an alle Gläubiger versandt werden, aus datenschutzrechtlichen Gründen tatsächlich personenbezogene Daten zu unterlassen sind. Das Ergebnis wären anonymisierte Schuldenbereinigungspläne, in den etwa nur „Gläubiger 1, Gläubiger 2, Gläubiger 3“ pp. aufgeführt sind.
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- *)Prof. Dr. iur., stellv. DirAG, Oldenburg (Oldb.).
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