ZVI 2010, 339

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010AufsätzeManuela Köppen*

Der Nachweis nach § 850k Abs. 5 ZPO aus der Sicht des Vollstreckungsgerichts

„Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen.“ Dieser kurze, einfache Satz ohne weitere Erläuterungen eröffnet fast beiläufig die Möglichkeit eines bisher nicht vorhandenen Antragsverfahrens vor dem Vollstreckungsgericht. Die Fragen und Probleme, die sich daraus ergeben, werden im Folgenden aus der Sicht des Vollstreckungsgerichts behandelt.
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Dipl. Rechtspflegerin, AGTempelhof-Kreuzberg (Berlin)

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