ZVI 2005, 476

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren EuInsVO Art. 3, 48Fortbestehende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach Antragstellung auch bei Wegzug des Schuldners in ein anderes EU-Land („Susanne Staubitz-Schreiber“) EuInsVOArt. 3 EuInsVOArt. 48 EuGH, Schlussanträge v. 06.09.2005 – Rs C–1/04 (BGH ZVI 2003, 655)EuGHSchlussanträge6.9.20051Rs C–1/04 GA (Generalanwalt Colomer)BGHZVI 2003, 655

Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts:

Das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, ist auch dann für die Entscheidung über die Eröffnung zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.
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Originalsprache: Spanisch.

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