Zu § 35a:
§ 35a regelt die Rechte und Pflichten des Sachwalters.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass der Sachwalter unter der Aufsicht des Gerichts des Sitzes der Hypothekenbank steht. Dieses kann von ihm jederzeit Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen und den Sachwalter auf Antrag der Aufsichtbehörde aus wichtigem Grund abberufen. Satz 4 regelt, dass der Sachwalter gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder die Pflichten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu erfüllen hat. Diese ausdrückliche Regelung ist erforderlich, weil der Sachwalter nicht Geschäftsleiter der Hypothekenbank ist, sondern nur Verwalter der Deckungsmasse.
Nach Absatz 2 Satz 1 erhält der Sachwalter eine Ernennungsurkunde, mit der er sich im Rechtsverkehr ausweisen kann. Das Gericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Dadurch soll die zügige Information des Rechtsverkehrs sichergestellt werden. Weiterhin teilt das Gericht die Ernennung und Abberufung dem Registergericht mit, welches darüber eine Eintragung im Handelsregister vornimmt (Absatz 2 Satz 2). Eine Bekanntmachung der Eintragung im Handelsregister ist infolge der Bekanntmachung durch das Prozessgericht nicht mehr erforderlich. Daher besteht für die Anwendung von § 15 HGB kein Raum; dies wird durch Satz 5 klargestellt.
Absatz 3 soll in Anlehnung an die Regelung des § 32 InsO (Grundbuch) einen gutgläubigen Erwerb an Grundstücken gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 zu Lasten der Deckungsmasse verhindern. Da die im Hypothekenregister eingetragenen Werte gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht in die Insolvenzmasse fallen, findet § 32 InsO keine Anwendung. Ein Insolvenzvermerk ist also bei den Grundstücken und Rechten, die im Hypothekenregister aufgeführt sind, nicht einzutragen. Die Eintragung eines Sachwaltervermerks erfolgt gemäß Satz 1 Nr. 1 bei inländischen Grundstücken, als deren (Mit-) Eigentümer die Hypothekenbank eingetragen ist. Bei den für die Hypothekenbank eingetragenen Rechten wird ein Sachwaltervermerk nach Satz 1 Nr. 2 eingetragen, wenn aufgrund der Art des Rechts und der Umstände zu befürchten ist, dass ZVI 2003, 503ohne die Eintragung die Deckungsmasse benachteiligt würde. Dies ist – wie im Insolvenzverfahren – in der Regel zu befürchten, wenn ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 892, 893 BGB allgemein möglich ist. Wegen des Normzwecks ist jede der Deckungsmasse ungünstige Auslegung zu vermeiden. Die Eintragung hat der Sachwalter gemäß Satz 2 beim zuständigen Grundbuchamt unverzüglich nach seiner Bestellung zu beantragen. Werden Grundstücke oder Rechte, bei denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen worden ist, im Hypothekenregister gelöscht, so hat der Sachwalter gemäß Satz 3 beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung zu beantragen. Den Nachweis seiner Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt führt der Sachwalter durch Vorlage seiner Ernennungsurkunde.
Nach Absatz 4 Satz 1 hat der Sachwalter einen Vergütungs- und Auslagenersatzanspruch. Satz 2 stellt klar, dass die Kosten der Verwaltung der Deckungsmasse durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen aus der Deckungsmasse finanziert werden müssen. Hierzu dient die sichernde Überdeckung nach § 6 Abs. 1 Satz 2. Das Gericht des Sitzes der Hypothekenbank setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. Die Buchführungsvorschriften des Sachwalters nach Absatz 5 sind denen des Abwicklers einer Aktiengesellschaft nach § 270 Aktiengesetz nachgebildet. Der Abschlussprüfer ist von der Aufsichtsbehörde zu bestellen, die auch Sonderprüfungen anordnen kann; die Kosten hierfür sind aus den im Register eingetragenen Werten zu erstatten.
Die Sorgfaltspflichten des Sachwalters nach Absatz 6 Satz 1 orientieren sich am üblichen Maßstab des ordentlichen Geschäftsleiters (§ 268 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz). Bei Pflichtverletzung ist er nach Satz 2 (angelehnt an § 268 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 93 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz) der Hypothekenbank gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Einräumung eines direkten Schadensersatzanspruchs der Pfandbriefgläubiger ist nicht erforderlich, da die Pfandbriefgläubiger auch außerhalb der Insolvenz der Hypothekenbank keinen Schadensersatzanspruch bei etwaiger Verletzung der aufsichtsrechtlichen Deckungsvorschriften haben. Der Schadensersatz fließt – je nachdem, wo die Schädigung eingetreten ist – in die Deckungsmasse oder die Insolvenzmasse.
Da Sachwalter und Insolvenzverwalter vertrauensvoll zusammenarbeiten müssen, wird in Absatz 7 eine umfassende gegenseitige Unterrichtungspflicht normiert.
Zu §§ 35b bis 35d allgemein:
Die §§ 35b bis 35d regeln die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Hypothekenregister eingetragenen Werte (einschließlich der Werte, die nach dem neuen § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene Werte gelten) und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf eine oder mehrere andere Hypothekenbanken.
Eine Übertragung der Deckungswerte auf eine andere Hypothekenbank im Wege der Einzelübertragung ist stets möglich, ebenso die Schuldübernahme einer anderen Hypothekenbank für Pfandbriefverbindlichkeiten. In der Praxis wäre ein solches Verfahren aber mühsam und zeitraubend. Im Fall der Insolvenz der Hypothekenbank beseht im Interesse der geordneten Befriedigung der Pfandbriefgläubiger das Bedürfnis, Deckungsmasse und Pfandbriefverbindlichkeiten möglichst zügig auf eine oder mehrere übernahmebereite Hypothekenbanken übertragen zu können. Diesem Bedürfnis trägt die Regelung der §§ 35b bis 35d Rechnung. Sie ist den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über die Teilvermögensübertragung nachgebildet, berücksichtigt dabei aber die sich aus dem speziellen Anwendungsbereich ergebenden Besonderheiten.
Zu § 35b:
Absatz 1 eröffnet dem Sachwalter die Möglichkeit einer Übertragung von Deckungswerten (einschließlich der Werte, die nach dem neuen § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene Werte gelten) und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf eine andere Hypothekenbank. Es kann sich um die Übertragung aller Werte oder nur eines Teils der Werte handeln. Damit ist auch die Möglichkeit einer Übertragung von Teilen der Deckungswerte und Pfandbriefverbindlichkeiten auf mehrere Hypothekenbanken eröffnet. Der Übertragungsvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Absatz 2 regelt den Mindestinhalt des Übertragungsvertrags. Nach Nummer 1 müssen die an der Übertragung beteiligten Hypothekenbanken bezeichnet werden. Nach Nummer 2 muss der Vertragstext die Vereinbarung über die Hauptpflichten der Parteien enthalten, nämlich die Übertragung von Deckungswerten und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit, d. h. im Wege einer Sonderrechtsnachfolge und nicht einer Einzelrechtsnachfolge; sofern eine Gegenleistung zu erbringen ist, muss auch diese im Vertragstext festgehalten sein. Schließlich sind die zu übertragenden Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten genau zu bezeichnen, d. h. sie müssen identifizierbar sein (Nummer 3).
Da mit Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte als Gesamtheit auf die übernehmende Hypothekenbank übergehen (§ 35d Abs. 1), wird in diesem Fall das Grundbuch unrichtig. Absatz 3 soll sicherstellen, dass durch diesen Rechtsübergang, der sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht, nicht Rechtsunsicherheit eintritt. Deshalb ist im Zusammenhang mit Rechten an Grundstücken eine Bezeichnung im Einklang mit § 28 GBO erforderlich. Nach Absatz 3 Satz 3 kann im übrigen auf Urkunden Bezug genommen werden, sofern sie eine hinreichende Kennzeichnung gestatten und die Bestimmbarkeit des Gegenstands ermöglichen. Die Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen. Dies gestattet vor allem die Bezugnahme auf das Hypothekenregister.
Nach Absatz 4 ist für den Übertragungsvertrag die notariellen Beurkundung vorgesehen. Dadurch wird dem Rechtsgedanken aus § 311 BGB und der großen Bedeutung, die der Inhalt des Übertragungsvertrags für die Zuweisung der Vermögensbestandteile hat, Rechnung getragen. Die Parteien des Vertrags sollen von einem Notar beraten werden. Der Mangel der notariellen Beurkundung wird nach § 35d Abs. 1 Satz 2 durch Eintragung der Übertragung im Handelsregister der übertragenden Hypothekenbank geheilt.
Zu § 35c:
In Anlehnung an die entsprechende umwandlungsrechtlichen Vorschriften regelt § 35c die Anmeldung und Eintragung einer Teilvermögensübertragung im Handelsregister. Abweichend von entsprechenden Regelungen im Umwandlungsgesetz sieht Absatz 4 die Bekanntmachung der Eintragung der Übertragung nur im Bundesanzeiger vor.
Zu § 35d:
Gemäß Absatz 1 Satz 1 gehen mit der Eintragung der Übertragung in das Handelsregister der übertragenden Hypothekenbank die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Hypothekenbank über, d. h. es tritt eine partielle Gesamtrechtsnachfolge ein. Durch die Eintragung der Übertragung in das Register der übertragenden Hypothekenbank wird ein Mangel der notariellen Beurkundung geheilt. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass aus Gründen des Gläubigerschutzes die übertragende Hypothekenbank und die übernehmende Hypothekenbank als Gesamtschuldner für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften. Ginge man von einer befreienden Schuldübernahme durch die übernehmende Hypothekenbank aus, wäre eine Zustimmung der jeweiligen Pfandbriefgläubiger zur Übertragung erforderlich. Die Gläubiger der übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten sind durch die bei der übernehmenden Hypothekenbank vorhandene Deckungsmasse abgesichert. In Anbetracht der Regelung von § 35 Abs. 1 Satz 3 kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Insolvenzmasse der Hypothekenbank nur in Höhe des Ausfalls bei der übernehmenden Hypothekenbank in Betracht.
Aus Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit dem neuen § 35 Abs. 4 ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter im Fall der Gewährung einer Gegenleistung für die Übertragung die Gegenleistung oder Teile davon für die Insolvenzmasse beanspruchen kann, soweit sie zur Deckung und sichernden Überdeckung offensichtlich nicht notwendig sind. Verbleibt die Gegenleistung zunächst bei der Deckungsmasse, ist sie nach ZVI 2003, 504Abwicklung der Deckungsmasse ebenso wie überschüssige Deckungswerte nach § 35 Abs. 4 Satz 2 zu behandeln.
Die Übertragung der Deckungsmasse einschließlich der Werte, die nach § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene Werte gelten, die ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters möglich ist, darf sich nicht zum Nachteil sonstiger Gläubiger, insbesondere der Gläubiger ungedeckter Schuldverschreibungen auswirken. Sofern der Insolvenzverwalter im Falle einer einheitlichen Beleihung eines Grundstücks über die Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 HBG hinaus vor der Durchführung einer Vermögensübertragung nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 5 die Teilung in entsprechende getrennte Darlehensverträge verlangt hat, kann der Sachwalter den jeweiligen Deckungswert insgesamt an eine andere Hypothekenbank übertragen. Absatz 2 Satz 2 bestimmt, dass in diesem Fall § 35 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass die übernehmende Hypothekenbank bei Einzug der Forderung den Anteil an die Insolvenzmasse der übertragenden Hypothekenbank abzuführen hat, der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypotheken nach Abzug angemessener Verwaltungskosten auf die Insolvenzmasse entfallen würde. Wenn die tatsächlich geleistete Zahlung nicht ausreicht, um beide Teile voll zu befriedigen, kommt § 35 Abs. 3 Satz 4 entsprechend zu Anwendung. Die Deckungsmasse genießt dann den Vorrang vor der Insolvenzmasse. In entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 5 steht es dem Insolvenzverwalter frei, von der übernehmenden Hypothekenbank eine Teilung von Darlehensrückzahlungsforderung und Hypothek zu verlangen.
Die §§ 35b bis 35d schließen die Möglichkeit nicht aus, unter Einbindung des Insolvenzverwalters vertraglich zu vereinbaren, dass die übernehmende Hypothekenbank auch den Außerdeckungsteil gegen Gewährung einer Gegenleistung in die Insolvenzmasse erwirbt.
Zu § 35e:
§ 35e sieht die Möglichkeit vor, dass der Sachwalter der insolventen Bank mit einer oder mehreren Hypothekenbanken eine Vereinbarung schließen kann, wonach der Sachwalter der insolventen Hypothekenbank die im Hypothekenregister eingetragenen Werte (auch, soweit sie gem. § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene Werte gelten) ganz oder teilweise als uneigennütziger Treuhänder für übernahmebereite Hypothekenbanken hält, soweit diese die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Hypothekenbank übernehmen. Durch eine solche Vereinbarung kann im Insolvenzfall für eine schnelle Absicherung der Interessen der Pfandbriefgläubiger durch eine andere Hypothekenbank gesorgt werden. Grundbucheintragungen sind nicht erforderlich. Nach Absatz 1 bedarf die Vereinbarung der schriftlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der Vertrag ist aus Klarstellungs- und Beweisgründen schriftlich zu schließen. Die treuhänderisch zu verwaltenden Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind genau zu bezeichnen (siehe bereits Begründung zu § 35b Abs. 2 Nummer 3).
Entspricht der Vertrag diesen Anforderungen, so gelten die treuhänderisch verwalteten Werte im Verhältnis zwischen der Treugeber-Hypothekenbank und der insolventen Hypothekenbank oder deren Gläubigern als Werte der Treugeber-Hypothekenbank, auch wenn eine Übertragung der Werte nicht stattgefunden hat (Absatz 2).
Diese Regelung ist § 392 Abs. 2 HGB nachgebildet. Sinn der Regelung ist es sicherzustellen, dass die Treugeber-Hypothekenbank aufgrund einer Treuhandvereinbarung, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt, im Fall der Insolvenz der Deckungsmasse der Treuhänder-Hypothekenbank Aussonderung nach § 47 InsO verlangen kann und im Fall der Vollstreckung von Gläubigern in die Deckungsmasse Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben kann. Die Regelung des Absatzes 1 und 2 schafft hinsichtlich der Frage der Anforderungen an die Treuhand bei Vereinbarung einer treuhänderischen Verwaltung von Deckungswerten Rechtssicherheit. Absatz 3 Satz 1 stellt eine Sonderregelung zu § 22 Abs. 1 Satz 1 HBG dar. Im Fall der treuhänderischen Verwaltung von Werten ist lediglich der aus dem Treuhandverhältnis folgende schuldrechtliche Übertragungsanspruch in das Hypothekenregister einzutragen. Dies ist ausreichend, weil die einzelnen Werte im Treuhandvertrag genau bezeichnet sein müssen (Absatz 1 Satz 3). Absatz 3 Satz 2 fingiert, dass diese im Treuhandvertrag bezeichneten und im Register der insolventen Hypothekenbank eingetragenen Werte als im Register der Treugeber-Hypothekenbank eingetragen gelten. Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass sich die Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders der Treugeber-Hypothekenbank auf die treuhänderisch gehaltenen Werte erstrecken. Bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung muss im Deckungsregister der insolventen Bank klargestellt werden, welche Werte treuhänderisch gehalten werden. Nach Absatz 3 Satz 4 bedarf es daher eines entsprechenden Vermerks bei den einzelnen Deckungswerten.
Absatz 4 entspricht der Regelung des § 35d Abs. 2 Satz 2. Die dort gegebene Begründung gilt für den Fall einer treuhänderischen Verwaltung von Werten durch den Sachwalter sinngemäß.
Zu § 35f:
Im Fall einer Teilübertragung der Deckungsmasse an eine andere Hypothekenbank darf die Sicherheit derjenigen Pfandbriefgläubiger, die weiterhin aus der Deckungsmasse der insolventen Bank zu befriedigen sind, nicht beeinträchtigt werden. Deshalb stellt Satz 1 klar, dass der nach einer Teilübertragung bei der insolventen Hypothekenbank verbleibende Teil der Deckungsmasse weiterhin den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen muss. Entsprechendes gilt nach Satz 2 auch im Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 35e Abs. 1.
Zu § 35g:
Die in § 35g aufgeführten aufsichtlichen Maßnahmen dienen dazu, die ordnungsgemäße Abwicklung der Deckungsmasse im Interesse der Sicherheit der Pfandbriefgläubiger zu gewährleisten. Dies erfordert schnelle Maßnahmen, die nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage zumindest zeitweilig verhindert oder unangemessen verzögert werden dürfen.