Das Spannungsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger liegt in der Natur der Sache des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dabei kollidiert das Interesse des Schuldners an einem wirtschaftlichen Neustart mit dem Rechtserhaltungsinteresse der Gläubiger an ihrer Forderung. Um dauerhaft dieses Spannungsverhältnis zu lösen und zu einem sozialen Frieden zwischen den Beteiligten beizutragen, sieht die InsO das Instrument der Restschuldbefreiung vor. Einerseits wird mit den Obliegenheiten des Schuldners gem. §§ 295, 295a InsO dem Rechtserhaltungsinteresse der Gläubiger Rechnung getragen, andererseits wird mit der Wirkung der Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger nach § 301 InsO dem Schuldnerinteresse eines wirtschaftlichen Neustarts entsprochen. Vom Grundsatz des Gesetzes ausgehend wachen über die Einhaltung der Schuldnerobliegenheiten die Gläubiger. Ihnen räumt § 296 InsO das Antragsrecht ein, bei Obliegenheitsverletzung die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht zu beantragen. Eine amtswegige Versagung der Restschuldbefreiung sieht das Gesetz nicht vor. Die Effektivität der Rechtsschutzmöglichkeiten der Gläubiger wird allerdings durch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags erheblich eingeschränkt. So hat der Antragsteller gem. § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO die Obliegenheitsverletzung des Schuldners glaubhaft zu machen (§ 4 InsO, § 294 ZPO). Da der Gläubiger allerdings kaum Einblicke in das Schuldnerverhalten hat, gelingt die Glaubhaftmachung nur in den wenigsten Fällen. Der Beitrag nimmt dieses Spannungsverhältnis zum Anlass, die Handlungsoptionen des Gläubigers und des Insolvenzgerichts aufzuzeigen, um die drohende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gläubigers auszuräumen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Rechtsprechung des BGH zum „an sich statthaften und nicht notwendigerweise zulässigen“ Versagungsantrag gelegt.