ZVI 2016, 304

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 AufsätzeChristoph Morgen* / Annika Schinkel**

Der Gläubiger in der Insolvenz des Bürgen

Uneingeschränkte Anmeldung der Bürgschaftsforderung zur Tabelle trotz (noch) nicht fälliger Hauptschuld?

In der Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass in der Insolvenz des selbstschuldnerischen Bürgen der Grundsatz der Doppelberücksichtigung nach § 43 InsO Anwendung findet. Danach nimmt ein Gläubiger mit seiner vollen Ausgangsforderung – die er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte – am Insolvenzverfahren teil. In diesem Beitrag wird die Frage erörtert, ob dies auch gelten kann, wenn die der Bürgschaft zugrunde liegende Hauptforderung des Gläubigers gegen den solventen Hauptschuldner zum Eröffnungszeitpunkt noch nicht fällig war. In den Fokus rückt dabei die Vorschrift des § 41 Abs. 1 InsO. Nach der gefestigten Rechtsprechung betrifft die insolvenzrechtliche Fälligkeitsfiktion (noch) nicht fälliger Forderungen gem. § 41 Abs. 1 InsO lediglich das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und Insolvenzgläubiger, nicht aber die Beziehung des Letzteren zu Dritten, etwa zu Bürgen (OLG Karlsruhe ZIP 2013, 990, LS). Dies gibt Anlass zu hinterfragen, ob die Fälligkeitsfiktion des § 41 Abs. 1 InsO auch nur das Verhältnis zwischen dem selbstschuldnerischen Bürgen und dem Gläubiger betreffen kann und welche Folgewirkungen dies unter Umständen im Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge nach sich zieht.
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*)
Dr. iur., Rechtsanwalt/Steuerberater/Betriebswirt (IWW)/Fachanwalt für Insolvenzrecht, Partner in der Kanzlei Brinkmann & Partner Rechtsanwälte, Steuerberater, Insolvenzverwalter, Hamburg
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**)
Rechtsanwältin in der Kanzlei Brinkmann & Partner Rechtsanwälte, Steuerberater, Hamburg

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