ZVI 2014, 296
Musterinsolvenzplan
Ab dem 1.7.2014 kann gem. Art. 103h Satz 2 EGInsO in jedem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren ein Insolvenzplan gem. §§ 217 ff. InsO vorgelegt werden. Der vorliegende Musterinsolvenzplan ist aus einem Vortrag auf der 26. Verbraucherinsolvenzveranstaltung der DAV-Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung am 17.1.2014 in Hamburg hervorgegangen. Er zeigt lediglich eine Möglichkeit der Gestaltung eines einfachen Plans auf. Selbstverständlich sind auch andere Gestaltungen möglich und rechtlich zulässig (vgl. bspw. Beyer, ZVI 2013, 334 und Beyer, ZVI 2014, 289, vorstehend). In den folgenden Anmerkungen geben wir einige Erläuterungen und zeigen auch Alternativen zu den Regelungen dieses Plans auf. Wir würden uns freuen, wenn wir Einsteigern Anregungen für die Praxis geben können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Haftung materieller oder ideeller Art für diesen „Musterplan“ übernehmen können, da – wie auch die folgenden Anmerkungen zeigen – der Einzelfall besondere, zum Teil auch noch ungeklärte, rechtliche Fragen aufwerfen kann.
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