Die Akzeptanz des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung ist auch nach Einführung der Stundungsvorschriften nicht besser geworden. Nachdem der Versuch, die Restschuldbefreiung durch das Bundesverfassungsgericht zu kippen, vorerst gescheitert ist, gibt es neue Ansätze, die Chance auf Restschuldbefreiung durch eine konturenlose „Redlichkeitsprüfung“, die außerhalb der normierten Versagungsgründe in § 290 Abs. 1 Nr. 1—–6 InsO stattfinden soll, zu untergraben (AG München
ZVI 2003, 282). Dass bislang unbestritten war, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1—–6 InsO abschließend sind, interessiert dabei wenig (vgl. nur die Begründung zu § 290 InsO, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, RWS-Dok. 18, 2. Aufl., S. 545, wonach es aus Gründen der Rechtssicherheit gerade keine Generalklausel, sondern bestimmte Fallgruppen geben soll). Abgesehen von diesen neuerlichen Versuchen, das Gesetz zu diskreditieren, gibt es aber auch ernst zu nehmende Stimmen, die es als bedenklich ansehen, dass eine Redlichkeitsprüfung, die den Vorgaben des § 290 Abs. 1 InsO Rechnung trägt, erst stattfindet, wenn dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet sind und das Verfahren bereits in Gang gesetzt ist (vgl. LG München I
ZVI 2003, 301, dazu Ahrens,
ZVI 2003, 268 ff.; Vallender,
ZVI 2003, 253 ff.). Ziel des nachfolgenden Beitrags ist es, diesen Bedenken dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Möglichkeiten gesucht wird, die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1—–6 InsO möglichst frühzeitig zu berücksichtigen. Anlass für diese Untersuchung gibt der DisE InsO-ÄndG April 2003 (zu dem Entwurf siehe auch Pape, ZInsO 2003, 389 ff.; Stephan,
ZVI 2003, 145 ff.; Vallender/Fuchs, NZI 2003, 292 ff., soweit es um die Vorschläge zur Änderung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren geht), in dem eine Ausweitung der Möglichkeiten zur Stellung von Versagungsanträgen vorgeschlagen wird, ohne allerdings das Dilemma der Beschränkung der anfänglichen Versagung der Stundung auf die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 in Frage zu stellen.