ZVI 2017, 260

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 AufsätzeTom Dittmar*

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Eröffnungsbeschluss

Während der Schutz des Vollstreckungsschuldners über § 765a ZPO zum Kerngeschäft des Vollstreckungsgerichts gehört, stellt der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO für das Insolvenzgericht eher eine Ausnahmeerscheinung dar. Typischerweise richtet sich im Insolvenzverfahren der Vollstreckungsschutzantrag gegen die Herausgabevollstreckung aus dem Eröffnungsbeschluss (§ 148 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Zulässigkeit des Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO im Insolvenzverfahren bestätigte der BGH im Jahr 2008 und beendete den dazu früher geführten Streit. Zuständig ist für einen Antrag nach § 765a ZPO im Insolvenzverfahren nicht das Vollstreckungsgericht, sondern gem. § 36 Abs. 4, § 148 Abs. 2 Satz 2 InsO analog das Insolvenzgericht, und dort nach § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG der Rechtspfleger.
Ziel dieses Beitrags ist es zu erläutern, welche Interessen der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners bei der Abwägung des Insolvenzgerichts berücksichtigungsfähig sind. Dabei soll gezeigt werden, dass, nach Auffassung des Verfassers, die von dem Insolvenzgericht vorzunehmende Abwägung entgegen der Ansicht des BGH keiner insolvenzrechtlichen Modifizierung bedarf.
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LL.M. (Columbia), Referendar am Hanseatischen OLG und Doktorand am Lehrstuhl von Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley), MdB

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