Die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung haben sich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (BGH v. 15. 2. 2004 – IX ZB 96/03,
ZVI 2004, 133; BVerfGE 88, 145, 159 = ZIP 1993, 838). Zu diesem Grundsatz der Berufsausübungsfreiheit gehört nach Ansicht des BGH auch die Freiheit, eine angemessene Vergütung fordern zu können. Folglich ist auch im Insolvenzverfahren möglichst eine angemessene Vergütung für den Insolvenzverwalter sicherzustellen, wenn auch im Gesamtzusammenhang im Einzelfall von einer Mischkalkulation (Stichwort: „Querfinanzierung“, BGH, Beschl. v. 25. 6. 2009 – IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511) auszugehen ist. Wie kann diese angemessene Vergütung sichergestellt werden? Hierfür hat der Gesetzgeber das Vergütungswerk in einer entsprechenden Verordnung – der InsVV – geregelt. Durch die InsVV soll im Regelfall diese Angemessenheit sichergestellt sein, im Ausnahmefall besteht zudem über das Korrektiv des § 3 InsVV eine Abweichungsmöglichkeit nach oben oder unten. Vorliegende Abhandlung soll sich mit den Zuschlagsfaktoren befassen und diese im Gesamtzusammenhang der InsVV auch kritisch beleuchten. Die Abhandlung befasst sich dabei mit der derzeit (noch?) herrschenden Meinung, die zuletzt allerdings deutlich (siehe hierzu Ganter, ZInsO 2016,677; Lauberau, ZInsO 2016, 496; Metoja, ZInsO 2016,992) (Stichworte: Delegation und Kosten einer vergebenen Dienstleistung als das Maß für einen Zuschlag) in Kritik geraten ist.