ZVI 2014, 282

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Dokumentation 

Formulare für die Verbraucherinsolvenz, Fassung 7/2014

Für Verbraucherinsolvenzverfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt werden, sind zwingend die neuen Formulare in der Fassung 7/2014 zu verwenden (zu den Formularen Heyer, ZVI 2014, 256, in diesem Heft). Die nachfolgende Dokumentation bildet die ersten sechs Seiten ab. Wesentliche Änderungen sind mit kurzen Anmerkungen der Redaktion versehen. Die restlichen Seiten haben sich nur marginal verändert; von einem Abdruck wurde deshalb abgesehen. Die vollständigen Formulare können unter www.zvi-online.de/formulare-vordrucke.html abgerufen werden.

Anmerkung zu  4 :

Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann nur in Verbindung mit einem eigenen Insolvenzantrag des Schuldners gestellt werden. Er ist aber nicht Voraussetzung für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, so dass an dieser Stelle eindeutig erklärt werden muss, ob ein Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden soll oder nicht. Eine Befreiung von seinen Verbindlichkeiten i.S.d. § 301 InsO kann der Schuldner nur durch einen Antrag auf Restschuldbefreiung erlangen. Andernfalls können die Gläubiger ihre Forderungen, wenn sie nicht im Insolvenzverfahren erfüllt werden, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterhin geltend machen. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten und entsprechend festgestellten Forderungen.
Wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird, ist zu Nr. II. 2. a) weiter zu erklären, ob bereits im Rahmen eines früheren Insolvenzverfahrens ein solcher Antrag gestellt worden ist. Ist dies nicht der Fall, müssen die Nr. II. 2. b) und c) nicht mehr ausgefüllt werden. Hatte der Schuldner hingegen im Rahmen eines früheren Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so ist dies unter Nennung des Insolvenzgerichts, des Aktenzeichens und des Datums der gerichtlichen Entscheidung anzugeben; maßgebend ist die Entscheidung des zuletzt mit der Sache befassten Gerichts.1 In diesem Fall ist zu Nr. II. 2. b) zudem zu klären, ob und wann die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde.
Wurde die Restschuldbefreiung versagt, muss zusätzlich der konkrete Versagungsgrund unter Nr. II. 2. c) angegeben werden. Der betreffende Versagungsgrund kann dem Beschluss des Gerichts, das in dem früheren Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung entschieden hat, entnommen werden.

Anmerkung zu 7 :

Die Angaben zu Nr. II. 2. Buchstabe b und c müssen unbedingt sorgfältig und umfassend gemacht werden, da deren Richtigkeit und Vollständigkeit vom Schuldner zu versichern ist. Wird diese Erklärung nebst Versicherung nicht abgegeben, so ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig. Werden hier vom Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt werden. Bei vorsätzlich falschen Angaben kann sich der Schuldner zudem wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar machen.

Anmerkung zu 12 :

Diese Ziffer soll in erster Linie dem zuständigen Richter ermöglichen darüber zu entscheiden, ob der Schuldner den Vorschriften über die Verbraucherinsolvenz unterfällt. Um Nachfragen des Gerichts zu vermeiden, sollte gerade diese Ziffer unbedingt sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden.
Ein erlernter Beruf des Schuldners sollte so genau wie möglich angegeben werden, ebenso die derzeitige oder letzte berufliche Tätigkeit; dies gilt insbesondere dann, wenn diese von dem erlernten Beruf abweicht.
War der Schuldner ehemals selbstständig tätig, so ist die ehemalige selbstständige Tätigkeit genau zu bezeichnen. Nur dann, wenn der Schuldner ehemals selbstständig war, ist die Frage nach Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen zu beantworten (vgl. § 304 Abs. 2 InsO). Dieser Aspekt ist besonders relevant für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz.
Ist der Schuldner bei Antragstellung noch selbstständig tätig, so ist die Verbraucherinsolvenz nicht die statthafte Verfahrensart (vgl. § 304 Abs. 1 InsO). Statthafte Verfahrensart ist vielmehr die Regelinsolvenz. Dementsprechend sind die hier erläuterten Formulare für die Verbraucherinsolvenz nicht zwingend vorgeschrieben.
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Hat der Schuldner sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts eingelegt, so ist das Datum der landgerichtlichen Entscheidung anzugeben. Hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen und hat der Schuldner gegen die Entscheidung des Landgerichts Rechtsbeschwerde erhoben, so ist das Datum der Entscheidung des BGH anzugeben.

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