ZVI 2007, 347
„Vorläufiges“ Bestreiten einer Insolvenzforderung und Kostentragungspflicht beim Feststellungsrechtsstreit
Wer die Kosten eines erledigten Feststellungsrechtsstreits nach einem „vorläufigen“ Bestreiten angemeldeter Insolvenzforderungen zu tragen hat, untersucht der Verfasser.
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- Rechtsanwalt in München, Hägele Fehling GbR
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