ZVI 2005, 337

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 AufsÄtzeBarbara Völzmann-Stickelbrock*

Das Kontokorrentkonto – Risikofaktor für den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen des Schuldners nach § 850k ZPO

Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 22. 3. 2005 – XI ZR 286/04, ZVI 2005, 257

Das Girokonto bei Banken und Sparkassen – regelmäßig als Kontokorrentkonto geführt – stellt ein zentrales Instrument des täglichen Lebens dar. Löhne und Gehälter werden heute fast ausschließlich bargeldlos ausgezahlt. Dem trägt die 1978 eingeführte Vorschrift des § 850k ZPO Rechnung, indem sie für wiederkehrende Einkünfte, die auf ein Konto des Arbeitnehmers eingezahlt werden, Pfändungsschutz gewährt. Ins Leere geht dieser Schutz jedoch dann, wenn das Arbeitseinkommen auf ein debitorisches Konto des Arbeitnehmers überwiesen und dort mit dem negativen Saldo verrechnet wird. Ob eine solche Verrechnung erlaubt ist, wird in Rechtsprechung und Literatur seit Jahren äußerst kontrovers diskutiert. In seiner Entscheidung vom 22. 3. 2005 (ZVI 2005, 257) erklärt der für das Bankrecht zuständige XI. Senat des BGH unter Berufung auf das Wesen der Kontokorrentabrede die Verrechnung für zulässig. Der folgende Beitrag setzt sich mit den geltenden Regelungen des Kontenschutzes bei Arbeitseinkommen und Sozialleistungen kritisch auseinander.
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Dr. iur, Universitätsprofessorin, Hagen

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