ZVI 2025, 209

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2025 AufsätzeMarcel Sonnenberg*

Nachlasspfleger und Nachlassinsolvenzverwalter (Herakles und Iolaos**)

In der erbrechtlichen bzw. insolvenzrechtlichen Praxis begegnet man nicht selten der Konstellation, in denen ein Nachlass – mangels bekannter oder erreichbarer Erben und dem Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses – durch einen Nachlasspfleger verwaltet wird.
Gleichzeitig kann sich im Zuge der Nachlasssicherung herausstellen, dass der Nachlass zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist und die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens notwendig wird.1
In diesen Fällen treffen zwei unterschiedliche gesetzliche Organe aufeinander: der Nachlasspfleger gem. § 1960 BGB sowie der Nachlassinsolvenzverwalter nach § 315 InsO. Die Frage nach dem rechtlichen Verhältnis beider Vertreter, ihrer Kompetenzen, der Abgrenzung und wechselseitigen Einflussnahme ist in Rechtsprechung und Literatur leider wenig diskutiert.2
Vor allem aber ist die Notwendigkeit des Nachlasspflegers im Nachlassinsolvenzverfahren wenig bekannt.
*
*)
Rechtsanwalt und Partner der HGW Rechtsanwälte, Gießen, Kassel, Limburg
**
**)
Iolaos, griechische Heldenfigur, Neffe, Gefährte und Wagenlenker des Herakles
1
1)
Dies betrifft ca. 3 % der Insolvenzverfahren in Deutschland (Quelle: destatis).
2
2)
Im Gegensatz zur Nachlassverwaltung. Siehe Nöll, ZEV 2015, 612; Rugullis, ZEV 2007, 156.

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