ZVI 2022, 207
Die „andere[n] gesetzliche[n] Geldleistungen für Kinder“ i. S. d. § 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO
Oder: Kann der Gesetzgeber den Regelungsinhalt einer Vorschrift ändern, ohne es zu merken?
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- *)Prof. Dr. iur., Fachbereich Sozialwesen, Hochschule RheinMain, Wiesbaden
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- **)Prof. Dr. iur., Fachbereich Sozial- und Gesundheitswesen, Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft, Ludwigshafen. Der Autor ist seit vielen Jahren ständiger Gast des Arbeitskreises Girokonto und Zwangsvollstreckung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV); die hier vertretene Meinung stellt seine persönliche Ansicht dar.
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