ZVI 2014, 244

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014AufsätzeHans-Ulrich Heyer*

Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 303a InsO n.F.

Bisher wurden insolvenzrechtliche Entscheidungen zur Restschuldbefreiung nicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen. Die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse war die bisher einzige insolvenzrechtliche Entscheidung, die in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist, § 26 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Das wird sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte zum 1.7.2014 ändern. Die neue Regelung des § 303a InsO ordnet die Eintragung auch verschiedener insolvenzrechtlicher Entscheidungen zur Restschuldbefreiung in das Schuldnerverzeichnis an.
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Prof. Dr. iur., stellv. Direktor des Amtsgerichts, Oldenburg (Oldb.)

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