Die in der vergangenen Legislaturperiode verabschiedete Reform der Verbraucherinsolvenz und des Restschuldbefreiungsverfahrens enthält unter anderem erhebliche Änderungen der Vorschriften über die Versagung der Restschuldbefreiung, die künftig aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Verunsicherung der Beteiligten führen werden. War es in der Vergangenheit – dies gilt insbesondere für das am 1.12.2001 in Kraft getretene Insolvenzrechtsänderungsgesetz, mit dem die Möglichkeit der Restschuldbefreiung erst zu einer realen Option für überschuldete Personen geworden ist – Ziel der gesetzgeberischen Eingriffe, das Verfahren berechenbarer und durchschaubarer zu machen, ist eine derartige Zielsetzung bei den am 1.7.2014 in Kraft tretenden Vorschriften des „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ (BGBl I 2013, 2379) nicht zu erkennen. Dessen Vorschriften sind vielmehr – wenn auch möglicherweise nicht bewusst – darauf angelegt, für eine möglichst große Verunsicherung zu sorgen. Dies gilt im besonderen Maße für die Vorschriften über die Versagung der Restschuldbefreiung, die – insoweit sollte niemand die Auswirkungen der geänderten Vorschriften gering schätzen – massiv verändert worden sind. Ausdruck des Paradigmenwechsels bei der Abkehr von einem berechenbaren und klar strukturierten Verfahren ist die Aufgabe der strikten Trennung zwischen dem Anwendungsbereich der neu strukturierten Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO (vgl. Grote/Pape, ZInsO 2013, 1433, 1442 f.; KPB/Wenzel, InsO, Stand: 4/2014, § 290 Rz. 20 ff.) im eröffneten Verfahren bis zum Schlusstermin und der Anwendung der Obliegenheiten der §§ 295 ff. InsO in der nachfolgenden Wohlverhaltensphase und bei der abschließenden Entscheidung über die Restschuldbefreiung, um die es nachfolgend gehen soll.