ZVI 2014, 205

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014AufsätzeThilo Streck*

Die Eingangsentscheidung gem. § 287a InsO – mehr Arbeit für Gerichte und Verwalter?

Mit der neu geschaffenen Eingangsentscheidung gem. § 287a InsO erfolgt nunmehr bereits zu Beginn des Verfahrens eine wesentliche Weichenstellung in Hinblick auf die Frage, ob der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung Erfolg hat. Liegen keine Umstände vor, die gegen die Zulässigkeit des Antrags sprechen, wird dem Schuldner nunmehr bereits am Anfang die Restschuldbefreiung angekündigt. Bei seiner Entscheidung soll das Insolvenzgericht vor allem berücksichtigen, ob der Schuldner ggf. aufgrund eines vorhergehenden Verfahrens mit seinem (erneuten) Restschuldbefreiungsantrag gesperrt ist. Hier fragt sich nicht nur, ob und in welchem Umfang die sog. „Sperrfristrechtsprechung“ des BGH zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus und grundsätzlich stellt sich die Frage nach der Prüfungsintensität: Muss das Insolvenzgericht eine intensive Vorabprüfung in Hinblick auf ggf. vorliegende Versagungsgründe vornehmen? Wird die Anzahl der Gutachtenaufträge deshalb stark ansteigen? Diesen und anderen Fragen geht der nachfolgende Beitrag nach.
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Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter, Partner der Kanzlei Dr. Weiland und Partner, Hamburg

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