ZVI 2002, 184
Merkblatt der Finanzverwaltung – Bezirk des Finanzamtes Kassel
Hinweise zur Behandlung der Steuerforderungen im Insolvenzverfahren
Nach § 34 der Abgabenordnung (AO) haben Sie, soweit ihre Tätigkeit als Verwalter reicht, alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die dem Schuldner nach der Abgabenordnung und den übrigen Steuergesetzen auferlegt sind. Hierzu gehört beispielsweise die Verpflichtung zur Buchführung, zur Abgabe von Steuererklärungen einschließlich der Voranmeldungen sowie der Lohnsteuerbescheinigungen (Lohnsteuerüberweisungsblätter, Lohnzettel), zur Erteilung von Auskünften und zur Duldung von Außenprüfungen durch das Finanzamt. Die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen erstreckt sich auch auf Zeiträume, die vor der Verfahrenseröffnung liegen.1 Die Verletzung der Ihnen obliegenden Pflichten kann Ihre persönliche Haftung zur Folge haben.
- 1
- 1)BFH vom 10. 10. 1951 BStBl. III S. 212.
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