ZVI 2012, 206

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012ZVI-PraxishinweisCarsten Homann*

Sperrfrist beim Zweitantrag auf Restschuldbefreiung

Das geltende Recht sieht lediglich in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sperrfrist für einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag eines Schuldners vor: Wird ihm die Restschuldbefreiung erteilt (§ 301 InsO) oder nach den Vorschriften der §§ 296, 297 InsO versagt, dann muss er mit seinem zweiten Antrag zehn Jahre warten. Erfasst sind damit die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 InsO, nicht aber die Gründe, die zur Versagung der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO führen können. Aus diesem (vermeintlichen) Dilemma haben sich die Rechtsprechung und allen voran der BGH einen (zweifelhaften) Ausweg gesucht. Der gerade vorgestellte Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen bringt der vom BGH totgeschwiegenen Kritik neuen Wind in die Segel.
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Dr. iur., Rechtsanwalt, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Schuldnerfachberatungszentrum der Universität Mainz

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