ZVI 2011, 194

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011ZVI-Dokumentation

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Ingrid Remmers, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5221*

Missstände beim Pfändungsschutzkonto

Vorbemerkung der Fragesteller

Seit dem 1. Juli 2010 gibt es das pfändungsgeschützte Girokonto (P-Konto). Es soll Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Kontopfändung den Zugriff auf das gesetzlich garantierte Existenzminimum von monatlich 985,15 Euro garantieren.
Die Praxis hat jedoch schwerwiegende Missstände gezeigt. Hierzu zählte das Monatsanfangsproblem: Kontoinhaber, die z.B. im Monat der P-Konto-Einrichtung zum Ende desselben Monats einen Zahlungseingang erhielten (Lohn, Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch), konnten dieses Geld an Gläubiger verlieren, wenn der gesetzlich garantierte Freibetrag in dem Monat bereits ausgeschöpft war.
Nach wie vor bereitet dasP-Konto all jenen Probleme, deren Konto sich im Dispo befindet. Denn Kreditinstitute dürfen eingehendes Arbeitseinkommen zunächst mit einem – gekündigten – Dispokredit verrechnen, statt das gesetzlich garantierte Existenzminimum zu sichern.
Zudem sind Inhaber von P-Konten oft höheren Kosten bzw. stark reduzierten Kontoleistungen ausgesetzt. Statt insbesondere finanzschwache Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen, werden diese zusätzlich belastet und stigmatisiert. Hinsichtlich gesonderter Kontoführungsgebühren für P-Konten liegen mittlerweile erste Gerichtsbeschlüsse vor, die diese für unwirksam erklären.

Vorbemerkung der Bundesregierung

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) ist zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist die Systematik des Kontopfändungsschutzes grundlegend neu strukturiert worden. Das P-Konto bringt erhebliche Verbesserungen für Schuldnerinnen und Schuldner.
Seit dem 1. Juli 2010 kann jeder Kontoinhaber sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Das P-Konto gewährleistet einen ZVI 2011, 195automatischen Schutz, der bereits vor einer konkreten Pfändung im System der kontoführenden Bank hinterlegt ist. Bis dahin bedurfte es im Regelfall einer gerichtlichen Freigabeentscheidung. Der Kontoinhaber kann nunmehr jederzeit über den geschützten Betrag verfügen, z.B. auch durch Überweisungen und Lastschriften. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, geht die Bundesregierung zudem davon aus, dass seltener als zuvor gepfändete Konten gekündigt werden.
Ein gutes Dreivierteljahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zeichnet sich bereits ab, dass das P-Konto von den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Praxis sehr gut angenommen wird. Von der Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto einrichten zu lassen, wird in großem Umfang Gebrauch gemacht, wie aus zahlreichen Berichten aus der Praxis – sowohl seitens der Bürgerinnen und Bürger als auch seitens der Vertreter der Kreditwirtschaft und der Schuldnerberatungen – ersichtlich ist.
Gleichwohl wurde auch von praktischen Schwierigkeiten beim Start des P-Kontos berichtet. Dies betraf insbesondere die Auszahlung von nicht pfändbaren Beträgen, die dem Konto des Schuldners zum Monatsende gutgeschrieben werden und die für den Folgemonat bestimmt sind (sogenannte Monatsanfangsproblematik). Die Bundesregierung vertritt hierzu zwar die Auffassung, dass bereits der bisherige Wortlaut des neuen § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) gewährleistet, dass Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen, den Empfängern auch in diesem Monat zur Verfügung stehen. Um Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, hat die Bundesregierung gleichwohl unverzüglich eine gesetzliche Präzisierung in die Wege geleitet. Der Deutsche Bundestag hat diese Präzisierung am 24. Februar 2011 beschlossen. Der Bundesrat hat ihr am 18. März 2011 zugestimmt. Das Gesetz muss zu seiner Wirksamkeit noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Die Bundesregierung wird weiterhin aufmerksam beobachten, ob die mit dem P-Konto verbundenen Ziele in der praktischen Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) erreicht werden. Sie wird zu diesem Zweck nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine umfassende Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes durchführen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7615, S. 16). Auf der Basisder hierauszu erwartenden belastbaren rechtstatsächlichen Erkenntnisse wird ggf. erneut zu prüfen sein, ob im Hinblick auf die Ausgestaltung des P-Kontos weitergehender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
1. Wie viele Girokonten sind bereits in P-Konten umgewandelt worden?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierüber hinaus derzeit keine belastbaren Erkenntnisse vor.
2. Beabsichtigt die Bundesregierung, Kreditinstituten beim P-Konto weiterhin die Verrechnung von Arbeitseinkommen mit dem gekündigten Dispokredit zu gestatten, auch wenn Kontoinhaber damit unter das gesetzlich garantierte Existenzminimum rutschen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, wann ist eine Änderung vorgesehen, und welcher Art?
Die Zivilprozessordnung stellt mit ihren Schutzmechanismen sicher, dass Schuldnerinnen und Schuldner ausnahmslos über ihr Existenzminimum verfügen können. Darüber hinaus ist der Verrechnungsschutz für Schuldnerinnen und Schuldner mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes für den Schuldner signifikant verbessert worden.
Nach zuvor geltendem Recht hat zugunsten des Schuldners eine Unpfändbarkeit insbesondere von Sozialleistungen (§ 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) generell binnen sieben Tagen seit der Gutschrift auf dem Konto des Berechtigten bestanden. Nunmehr bestimmt § 850k Absatz 6 Satz 1 ZPO, dass im Rahmen desKontokorrentsdie Verrechnung solcher Forderungen, die durch die Gutschrift einer Geldleistung insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch auf dem Konto entsteht, für die Dauer von 14 Tagen nach der Gutschrift der Überweisung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierdurch wird dem Kunden ausreichend Zeit verschafft, die Leistungen abzuheben und damit der Verrechnung zweckgebundener, existenzsichernder Beträge zu entgehen.
Im Hinblick auf die rechtstatsächliche Evaluierung des P-Kontos wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Plant die Bundesregierung, Bescheinigungen durch Sozialleistungsträger ausstellen zu lassen, damit P-Kontoinhaber erhöhte Pfändungsfreibeträge, die z.B. auf Unterhaltsverpflichtungen zurückgehen, Kreditinstituten gegenüber eindeutig nachweisen können?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes bestimmt eindeutig, dass die Kreditinstitute verpflichtet sind, dem Schuldner im Rahmen des vertraglich Vereinbarten das nicht von der Pfändung erfasste Guthaben zu leisten (§ 850k Absatz 5 Satz 1 ZPO). Dies gilt für die Erhöhungsbeträge nach § 850k Absatz 2 ZPO mit der Einschränkung, dass der Schuldner zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse oder des Sozialleistungsträgers nachweist, dass diese nicht von der Pfändung erfasst sind.
Der Gesetzgeber hat dabei ganz bewusst ob der Vielfältigkeit der Nachweise davon abgesehen, nähere Festlegungen zu den Bescheinigungen zu treffen (Bundestagsdrucksache 16/7615, S. 20). Eine Pflicht zur Ausstellung besonderer Bescheinigungen zur Vorlage bei dem das gepfändete Pfändungsschutzkonto führenden Kreditinstitut wurde gerade nicht eingeführt.
Die Nachweismöglichkeit gemäß § 850k Absatz 2 ZPO ist auf wenige typisierte Ausnahmefälle beschränkt worden, weil den Kreditinstituten eine eingehende sachliche Prüfung der vorgelegten Bescheinigungen nicht zugemutet werden sollte. Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einigkeit – auch bei den Vertretern der Kreditwirtschaft – darüber, dass bei Bescheinigungen öffentlicher Stellen – sei es, dass damit das unpfändbare Einkommen eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Schuldners oder eines Sozialleistungsempfängers angegeben wird, sei es, dass wiederkehrende oder einmalige Sozialleistungen gewährt werden – keine Probleme hinsichtlich der Nachweisqualität entstehen würden. Vor dem Hintergrund, dass die geeigneten Personen und Stellen im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung mit den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ihrer Klienten besonders vertraut sind, wurde dem Schuldner zudem die Möglichkeit eröffnet, eine Bescheinigung der Schuldnerberatungsstelle hinsichtlich seiner Unterhaltspflichten vorzulegen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7615, S. 20).
Im Hinblick auf die rechtstatsächliche Evaluierung des P-Kontos wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Was genau versteht die Bundesregierung unter allgemein üblichen Kosten eines Girokontos angesichts dessen, dass der Kontopfändungsschutz ZVI 2011, 196nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein darf (siehe Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf Bundestagsdrucksache 16/12714 und Bundestagsbeschluss vom 24. April 2009)?
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Vereinbarung überhöhter Entgelte für Pfändungsschutzkonten in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam ist.
In Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22. April 2009 (Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 17) wird im Einzelnen ausgeführt, was unter allgemein üblichen Kosten zu verstehen ist:
„Mit zusätzlichen Kosten darf dieser alternativlose Kontopfändungsschutz nicht verbunden werden, denn der Zugang zum geschützten Existenzminimum darf nicht von der Zahlung einesEntgeltsabhängig gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Absatz 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.“
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Wenn das nicht der Fall ist, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden (BGHZ 141, 380).
Dieser Rechtsauffassung folgt die zur Zulässigkeit von Gebühren für ein P-Konto ergangene Rechtsprechung der Landgerichte. Sie geht einhellig davon aus, dass die Erhebung eines gesonderten Kontoführungsentgelts bei Pfändungsschutzkonten von Kreditinstituten nicht zulässig ist (LG Erfurt vom 14. Januar 2011 – 9 O 1772/10 -; LG Halle vom 20. Dezember 2010 – 5 O 1759/10 –, ZVI 2011, S. 35 f.; LG Bamberg vom 18. Oktober 2010 – 1 O 445/10 – ZVI 2011, S. 36).
Welche Kontoführungsentgelte die Kreditinstitute konkret für die Führung eines P-Kontos erheben können, orientiert sich somit daran, welche Konditionen sie ihren Kunden für allgemeine Gehaltskonten anbieten. Im Rahmen dieser Konditionen haben sich auch die Kontoführungsentgelte für ein P-Konto zu bewegen.
Im Hinblick auf die rechtstatsächliche Evaluierung des P-Kontos wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei Umwandlung ihresGirokontosin ein P-Konto erhebliche Einschränkungen im Leistungsumfang in Kauf nehmen müssen, zum Beispiel werden ihnen häufig Basisfunktionen wie Geldkarte, Überweisung, Lastschrift, Dauerauftrag oder Onlinebanking vorenthalten, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich um eine versteckte Preiserhöhung handelt, wenn Kreditinstitute für diese Basisleistungen Entgelte erheben?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Das Gesetz enthält keine näheren Bestimmungen darüber, zu welchen Konditionen ein Kreditinstitut das als P-Konto geführte Girokonto anzubieten hat. Der Gesetzgeber ist gleichwohl davon ausgegangen, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen auch den Kreditinstituten zugute kommen.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Entgeltstruktur eines P-Kontos und der Grenzen der zulässigen Entgeltgestaltung wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Im Hinblick auf die rechtstatsächliche Evaluierung des P-Kontos wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Beabsichtigt die Bundesregierung, die bisher erforderliche Beantragung eines P-Kontos, die mit einer Stigmatisierung der Betroffenen einhergeht, dadurch zu ersetzen, dass pro Person ein Girokonto automatisch pfändungsgeschützt ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann?
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) zum 1. Juli 2010 sind erhebliche Verbesserungen für die Schuldnerinnen und Schuldner einhergegangen. Stigmatisierungen wird mit dem Institut des P-Kontos wirksam begegnet. Dem Schuldner wird durch dasP-Konto trotz der Kontopfändung die Möglichkeit zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglicht (Bundestagsdrucksache 16/7615, S. 9). Kontenpfändungen werden somit für Gläubiger nicht ohne weiteres offenbar. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Bei der Ausgestaltung des P-Kontos ist zudem dem Interesse der Schuldnerinnen und Schuldner am Schutz ihrer Daten ein hoher Stellenwert beigemessen worden. Angaben über die Schuldnerinnen und Schuldner dürfen gemäß § 850k Absatz 8 ZPO nur insoweit weitergegeben werden, als dies zwingend erforderlich ist, um dem Führen mehrerer P-Konten durch die Schuldnerinnen und Schuldner entgegenzuwirken. Zum Zweck der Überprüfung der Versicherung des Schuldners, dass er lediglich ein P-Konto unterhält (§ 850k Absatz 8 Satz 1 ZPO), darf den Kreditinstituten auf Anfrage ausschließlich Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilt werden. Nicht weitergegeben werden dürfen demgegenüber die Stammdaten des Pfändungsschutzkontos. Nur das Kriterium „Pfändungsschutzkonto ja/nein“ darf für die Erteilung der Bankauskunft verwendet werden. Es darf überdies ausdrücklich nur für die Bankauskunft verwendet werden, nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten (Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 21; Bundestagsdrucksache 17/3356, S. 18 f.).
Im Übrigen wird hinsichtlich der rechtstatsächlichen Evaluierung des P-Kontos auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
*
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 6. April 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich im Original den Fragtext in kleinerer Schrifttype; diese wurde von der Redaktion durch kursive Schrifttype ersetzt. Bei dem vorliegend abgedruckten Dokument handelt es sich um eine elektronische Vorabfassung.

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