Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 23. 3. 2020 den Entwurf eines „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vorgelegt, den das Bundeskabinett noch am selben Tag als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen hat. Das Gesetz ist dann am 25. 3. 2020 vom Bundestag beschlossen und am 27. 3. 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es sieht im Bereich des Insolvenzrechts unter anderem die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten vor und ordnet zugleich weitergehende Rechtsfolgen an, die u. a. die Insolvenzanfechtung betreffen. Weiterhin enthält das Gesetz einige – wenige – Regelungen, die ausschließlich oder in erster Linie Privatinsolvenzen betreffen. Dieser Beitrag bewertet die als „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz“ („COVInsAG“) in Kraft getretenen insolvenzrechtlichen Regelungen. Der Fokus liegt dabei auf den für das Privatinsolvenzrecht relevanten Aspekten.