ZVI 2019, 133

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 AufsätzeMoritz-K. Polonius*

Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner nach § 36 Abs. 4 InsO

Grundsätzlich sind Streitigkeiten zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Insolvenzverwalter sowie einem Dritten und dem Insolvenzverwalter, ob ein Gegenstand oder eine Forderung zur Insolvenzmasse zugehörig ist, vor dem Prozessgericht auszutragen und nicht vor dem Insolvenzgericht. Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 19. 4. 2018 (IX ZB 27/17) und vom 27. 9. 2018 (IX ZA 4/18) noch einmal klargestellt, dass Voraussetzung für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO ist, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen, für welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig wird. Beiden Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen der Insolvenzverwalter mit dem Insolvenzschuldner Vereinbarungen zur Abführung der pfändbaren Beträge an die Masse getroffen hatte, ohne den Drittschuldner (Arbeitgeber) über das anhängige Insolvenzverfahren zu informieren, weshalb nach Einführung in die allgemeinen Zuständigkeiten des Prozess- bzw. Insolvenzgerichts, auf die Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner anstelle einer gerichtlichen Entscheidung eingegangen wird.
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Rechtsanwalt der Kanzlei Wellensiek Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter PartG mbB Hamburg/Hannover, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Insolvenzverwalter an mehreren norddeutschen Gerichten

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