Am 1. 7. 2010 trat die Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft, der seit dem 1. 1. 2012 ausschließlich durch das eingeführte Pfändungsschutzkonto (im Folgenden: P-Konto) vermittelt wird. Für natürliche Schuldner, die aufgrund des Restschuldbefreiungsverfahrens jahrelang ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen generell aus pfändungsfreiem Einkommen bestreiten, hat das Pfändungsschutzkonto die Sicherung der Lebensführung im Insolvenzverfahren deutlich erleichtert. Eine grundlegende Verbesserung kam am 19. 7. 2016 mit dem Anspruch natürlicher Personen auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz hinzu. Nach fast neun Jahren des neuen Kontopfändungsschutzes steht die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos – und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes – auf der Basis der im Jahr 2016 erfolgten Evaluierung an, für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Diskussionsentwurf vorgelegt hat. Er soll im Folgenden aus der Perspektive der Gesamtvollstreckung für natürliche Schuldner im Insolvenzverfahren in seinen wichtigsten Zusammenhängen beleuchtet werden.
Der Diskussionsentwurf enthält weitere Änderungen des Rechts des Pfändungsschutzes, die insbesondere die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO-E) sowie die Änderung des unpfändbaren Betrages (§ 850f ZPO-E) betreffen. Sie sind sinnvoll, können jedoch im vorliegenden Rahmen nicht betrachtet werden.