ZVI 2015, 129

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015AufsätzeVerena Vogt*

Massebefangenheit von „persönlichen“ Gegenständen und Ansprüchen

Die Bestimmung der Insolvenzmasse erfolgt anhand der §§ 35, 36 InsO. Gem. § 35 InsO gehören demnach nur pfändbare Gegenstände und Ansprüche zur Masse. Welche Gegenstände und Ansprüche nicht Teil der Insolvenzmasse sind, ergibt sich aus § 36 InsO in Verbindung mit den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO. Obwohl es zur Bestimmung des Masseumfangs eine klare gesetzliche Abgrenzung gibt, fällt diese in der Praxis in einigen Fällen schwer. Im Folgenden wird dieses anhand zweier Beispiele näher dargestellt. Einerseits wird die Pfändbarkeit von Gegenständen, u.a. olympischen Medaillen, andererseits die Pfändbarkeit von Ansprüchen, insbesondere von Entschädigungsansprüchen in Folge von Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, betrachtet.
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Rechtsanwältin, FAin für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalterin, Hamburg

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