Vor dem Hintergrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG vom 23.3.2005, BGBl I, 837) stellt das Bundesministerium der Justiz nach einem ersten Versuch im Jahr 2006 erneut einen Vorschlag unter anderem „zur verbindlichen Einführung von Formularen für den Antrag ... auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 829 Abs. 4 ZPO“ zur Diskussion. Die Betonung des Vorschlags liegt auf der verbindlichen Einführung von Formularen. Gemeint ist also ein Vordruckzwang, wie er beispielsweise schon für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe existiert. Parteien müssen sich solcher Vordrucke zwingend bedienen, um die formalen Anforderungen eines Antrags zu erfüllen. Auch wenn inhaltlich alle Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag vorlägen, wäre er dennoch zurückzuweisen, wenn die Vordrucke nicht verwendet wurden. Unter „mechanischen“ Gesichtspunkten scheint eine solche Verfahrensweise begrüßenswert zu sein, denn sie könnte eine gewisse Standardisierung und damit bessere Handhabungsmöglichkeiten schaffen. Es stellt sich aber die Frage, wie groß die etwa mit der Standardisierung einhergehende Einengung der prozessualen Möglichkeiten ist und ob sie in Verbindung mit der praktischen Umsetzung die etwaigen Vorteile nicht wieder aufwiegt.