Das OLG Koblenz (
ZVI 2008, 166 – Londoner Radiologe I) hatte einen deutschen Radiologen, der aus einer in Rheinland-Pfalz betriebenen Gemeinschaftspraxis ausgeschieden war, zur Rückzahlung von Überentnahmen verurteilt, die er während der Zeit seiner Praxiszugehörigkeit getätigt hatte. Die Beschwerde des Radiologen gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Sache hatte der BGH zurückgewiesen. Statt seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, zog der Mediziner nach London, ließ sich als Angestellter einer von ihm neu geründeten Limited an ein Krankenhaus in England vermitteln und beantragte die Eröffnung eines Insolenzverfahrens nach englischem Recht. Das Insolvenzverfahren – mit der Aussicht auf Restschuldbefreiung nach einem Jahr – wurde im Februar 2007 eröffnet und die deutschen Gläubiger zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Auf Rechtsbehelf des Official Receivers (amtlicher Insolvenzverwalter) hin überprüfte der High Court London (
ZVI 2008, 168 – Londoner Radiologe II) in der Folge die Zuständigkeit der englischen Gerichtsbarkeit und bejahte die ordnungsgemäße Eröffnung des Insolvenzverfahrens in London. Der Vertreter der deutschen Gläubiger schildert nachfolgend das Verfahren aus seiner Sicht.