ZVI 2018, 90

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 AufsätzeMoritz-K. Polonius*

Der Insolvenzverwalter als Erbe

Ausführung zur Annahme einer Erbschaft durch den Insolvenzschuldner nach § 83 InsO

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter nach § 80 InsO über. Allerdings hat der Gesetzgeber hiervon gewisse Ausnahmen geschaffen, wie zum Beispiel die Pfändungsschutzvorschriften, wonach gewisse pfändungsfreie Gegenstände trotz Insolvenzeröffnung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter entzogen und damit als Haftungssubstrat der Befriedigung der Gläubiger des Schuldners nicht zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber dem Insolvenzverwalter aber auch die Möglichkeit eingeräumt, gewisse der Insolvenzmasse zugehörige Gegenstände aus dieser wieder freizugeben (§ 35 Abs. 2 InsO), wie zum Beispiel die selbstständige Tätigkeit des Schuldners, ein Grundstück oder einen sonstigen Vermögensgegenstand des Schuldners, wenn der Verwalter nach eingehender Prüfung oder auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu dem Ergebnis kommt, dass die Masse nicht mit einem Erlös aus der Verwertung, sondern lediglich mit den laufenden Kosten belegt werden wird.
Des Weiteren gibt es jedoch auch gewisses Vermögen, bezüglich dessen einzig der Insolvenzschuldner das Recht hat zu erklären, ob es in die Insolvenzmasse fallen soll oder nicht, nämlich im Falle einer ihm anfallenden Erbschaft. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur (BGH v. 10. 3. 2011 – IX ZB 168/09, ZVI 2011, 346) ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO). Was im ersten Moment evident insolvenzzweckwidrig wirkt, dass nämlich der Schuldner frei entscheiden kann, ob er Vermögen der Masse zuführt oder nicht bzw. ob er die Gläubiger bewusst von Vermögen ausschließt, erfährt insbesondere unter familienrechtlichen Aspekten seine Rechtfertigung. Entscheidet sich jedoch der Erbe zur Annahme der Erbschaft hat dies – je nach Verfahrensstadium des Insolvenzverfahrens – unterschiedliche Auswirkungen auf die zu entwickelnden Maßnahmen und Handlungen des Insolvenzverwalters. Die hieraus resultierenden Auswirkungen sollen im Folgenden dargestellt und erläutert werden.
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Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Kanzlei Jost Roth Collegen RA-GmbH, Hamburg/Hannover, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Insolvenzverwalter an mehreren norddeutschen Gerichten

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