Der von den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen über den Bundesrat eingebrachte „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren“ (GAVI,
ZVI 2007, 577), den der Bundesrat am 12. Oktober 2007 verabschiedet hat ist, nach seiner allgemeinen Begründung als Reaktion auf mehrere Fälle von Veruntreuungen durch Insolvenzverwalter, die zu Schäden in Millionenhöhe geführt haben sollen, gekennzeichnet. Im Vordergrund dürfte deshalb nach Ansicht des Verfassers auch weniger die Vereinfachung der Aufsicht, sondern mehr deren Verschärfung stehen. Trotz dieser Zielrichtung, bei der fraglich ist, ob wenige Einzelfälle tatsächlich einen ausreichenden Grund darstellen, um neue Gesetze zu erlassen und die Aufsicht allgemein zu verschärfen, ohne dass erkennbar ist, wie die Justiz die entsprechenden Mehraufgaben mit dem vorhandenen Personal bewältigen soll, hat der Entwurf bislang nur einen relativ zurückhaltenden Widerhall gefunden. Größere Diskussionen, geschweige denn massive Kritik haben die Vorentwürfe nicht ausgelöst, so dass prima vista einiges für die Annahme spricht, dass die Änderungen niemanden schrecken, sondern vielmehr akzeptabel erscheinen. Hierfür spricht auch die inzwischen vorliegende Gegenvorstellung der Bundesregierung (
ZVI 2008, 124 – in diesem Heft), in der den Änderungsvorschlägen überwiegend zugestimmt wird. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind allerdings die in der Fassung der BR-Drucks. 566/07 vom 15.8.2007 nach enthaltenen Vorschläge zur Regelung der Insolvenzverwaltervorauswahl auf die am Ende des Beitrags noch kurz eingegangen werden soll. Nachfolgend wird – unter Berücksichtigung der Gegenäußerung der Bundesregierung – der Frage nachgegangen werden, ob der Entwurf der eigenen Zielsetzung gerecht wird, die Aufsicht im Insolvenzverfahren zu vereinfachen und die Gläubigerrechte zu stärken.