Dem in § 1 der Gewerbeordnung (GewO) verankerten Grundsatz der Gewerbefreiheit zum Trotz unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von gewerblichen wirtschaftlichen Tätigkeiten einer behördlichen Erlaubnispflicht. Die GewO sieht entsprechende Erlaubnispflichten bspw. für Makler, Versicherungsvermittler, Spielhallen und Geldspielgeräte in Gaststätten vor, zahlreiche gewerberechtliche und berufsrechtliche Sondernormierungen, etwa das Gaststättengesetz (GastG), das Apothekengesetz (ApoG) und die Handwerksordnung (HwO) – um hier nur einzelne Beispiele zu benennen – erweitern diese gewerberechtliche Erlaubnispflicht in diversen Berufsgruppen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Freiberuflers, Einzelkaufmanns oder selbstständig Gewerbetreibenden führt den insolvenzrechtlichen Fachanwender in der Praxis demgemäß höchst regelmäßig zur Frage der Fortgeltung der gewerberechtlichen Erlaubnis im eröffneten Insolvenzverfahren, da ohne entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis jedwede Fortführungsprognose bereits anfänglich ausgeschlossen erschiene. Zur Absicherung einer möglichen Unternehmensfortführung sind nach § 12 GewO die Vorschriften über die Untersagung eines Gewerbes oder den Widerruf bzw. die Rücknahme der Zulassung wegen Unzuverlässigkeit auf Grund ungeordneter Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden im eröffneten Insolvenzverfahren und bei der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht auch bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht anzuwenden.
Mit der Einführung des § 12 GewO im Jahr 1999 strebte der Gesetzgeber eine Neuregelung und Harmonisierung der teils offenkundig differenten Zielsetzungen von insolvenzrechtlicher und gewerberechtlicher Regelungsmaterie an, welche jedoch ob eines bis zum aktuellen Zeitpunkt in Rechtsprechung und Schrifttum andauernden Meinungsstreits als offenkundig gescheitert anzusehen ist. Der nachstehende Beitrag soll – de lege lata – eine Übersicht über den Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum vermitteln und den entsprechenden Gestaltungsspielraum für den Praxisanwender unter Einbezug der verschiedenen Verfahrensarten der Insolvenzordnung einer näheren Betrachtung unterziehen.