Die EU-Kommission hat am 22. 11. 2016 den Entwurf für die Restrukturierungsrichtlinie vorgelegt („Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU“, (COM(2016) 723 final)). Diese Initiative ist Teil des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und der Binnenmarktstrategie.
Im entschuldungsrechtlichen Teil des Richtlinienentwurfs, den Vorgaben zur „zweiten Chance“ wie sie der Entwurf nennt, stehen zwar die Leitlinien für gescheiterte Unternehmer bzw. Selbstständige im Vordergrund, die Kommission verkennt jedoch nicht, dass die Überlegungen und Grundsätze auch für die Entschuldung von Verbrauchern Bedeutung haben. Von daher werden die europarechtlichen Vorgaben für das gesamte Entschuldungsrecht von Bedeutung sein.
Die Richtlinie ist erst nur ein Entwurf. Sie bedarf noch der Bestätigung durch das Parlament und den Ministerrat. Anschließend muss sie in nationales Recht umgesetzt werden.
Nachfolgend sollen aber schon einmal die möglichen Auswirkungen der Vorgaben des Teils III der Richtlinie, Art. 19 ff., für das deutsche Entschuldungsrecht betrachtet werden.