In Zeiten stagnierender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bekommt die private Altersvorsorge eine stetig wachsende wirtschaftliche Bedeutung. Dies wirkt sich auch in Insolvenzverfahren über das Vermögen von Altersrentnern aus. Ihre Rentenbezüge sind zumeist der einzige Neuerwerb während des Verfahrens. Wenn davon Anteile pfändbar sind und hierüber vor Insolvenzeröffnung außerhalb der Rückschlagsperre der §§ 88, 312 Abs. 1 Satz 3 InsO und in gem. §§ 129 ff. InsO unanfechtbarer Weise durch Abtretung, Verpfändung oder Zwangsvollstreckung wirksam verfügt wurde, stellt sich die Frage, ob und ggf. wie lange diese Anteile an den Abtretungsgläubiger fließen. Das entscheidet sich danach, ob § 114 InsO Anwendung findet oder nicht. Während die Frage für die gesetzliche und betriebliche Altersrente unstrittig bejaht wird, ist sie für private Altersvorsorgeverträge in Rechtsprechung und Literatur bislang weitgehend unbearbeitet. Der Gesetzgeber will § 114 InsO nun mit dem „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ streichen, um die ungesicherten Gläubiger zu stärken und die Staatskasse aus den Stundungsverfahren zu entlasten. Dieser Beitrag wird aufzeigen, dass das gesetzgeberische Ziel damit in Bezug auf private Rentenverträge nicht erreicht werden kann.