Das Jahr 2024 war geprägt von einem ruhigeren Verlauf in den Verfahren der natürlichen Personen. Die Verkürzung der Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung auf drei Jahre im Jahr 2020 ist Alltag geworden und führte seit Beginn des Jahres zu den ersten Erteilungen der neuen „schnellen“ Restschuldbefreiung. Die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner erleben die Verkürzung nach Berichten der Schuldnerberatung als motivierende Erleichterung. Insolvenzverwalter/innen und die Insolvenzgerichte werden durch die Verkürzung von den Arbeiten der letzten drei bzw. zwei Jahre befreit, womit die Laufzeitverkürzung auch ein Schritt zu einem weniger aufwändigen Verfahren ist. Daten aus den Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung werden von den Wirtschaftsauskunfteien mittlerweile und nach Bestätigung aus der Praxis zuverlässig 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht, was die wirtschaftliche Rehabilitation der Betroffenen deutlich beschleunigt. Im Jahr 2024 wurde damit nach 25 Jahren Restschuldbefreiung in Deutschland ein Verfahrensstand erreicht, der Schuldnern eine wirklich faire Möglichkeit der Entschuldung bietet. Die Anzahl der Verbraucherinsolvenzen blieb gleichwohl mit 35.371 Verfahren auch im 1. Halbjahr 2024 angesichts von ca. 8 Millionen Überschuldeten in Deutschland moderat bis eher gering. Die Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, die die Bundesregierung als Bundestagsdrucksache 20/12250 am 12. 7. 2024 vorgelegt hat, kam daher erwartungsgemäß zu dem Ergebnis, dass sich keine Anzeichen für negative Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbrauchern feststellen lassen. Der Bundesgerichtshof schließlich zeigte mit seiner Entscheidung vom 21. 3. 2024 – IX ZB 56/22,
ZVI 2024, 177 – erfreuliche Praxisnähe. Die unisono von allen Verfahrensbeteiligten geforderte gesetzliche Lösung der Verstrickungsproblematik ist dagegen noch nicht in Sicht und wird nach aktuellen Informationen in dieser Legislaturperiode auch nicht mehr gelingen. Dieser Aufsatz schließt an den Bericht vom Dezember letzten Jahres an (
ZVI 2023, 468) und kann wegen der Fülle der jährlichen Entscheidungen und Entwicklungen auch in diesem Jahr keinen vollständigen Überblick bieten.