Ulrich Jäger steht wie kein anderer für die Befassung mit der InsO aus Gläubigersicht. Daher setzt sich dieser Beitrag mit einem Thema auseinander, das auch für Insolvenzgläubiger Auswirkungen hat, selbst wenn sie nicht unmittelbar einbezogen sind: Untersucht wird die Verbindung zwischen der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung in der Wohlverhaltensperiode und § 298 InsO. Jedes Insolvenzverfahren einer natürlichen Person kann potentiell mit einer Versagung der Restschuldbefreiung enden. Neben den Fällen, in denen es dazu kommt, kursieren in Schuldnerforen auch etliche angsteinflößende Fehlvorstellungen wie zum Beispiel: man dürfe keine neuen Verbindlichkeiten eingehen und müsse auf ein gutes Verhältnis zum Insolvenzverwalter achten, da er sonst für die Versagung der Restschuldbefreiung sorgen werde. Die meisten Verfahren eines Eröffnungsjahrgangs scheitern jedoch aus einem ganz anderen Grund: der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO. Wie es dazu kommen kann, verdient schon deshalb eine nähere Betrachtung, weil dieser Versagungsgrund angesichts der Verfahrenskostenstundung eigentlich nur noch eine untergeordnete Bedeutung haben dürfte.