Gesetze haben eine Reihe von Funktionen. Eine ist, den Menschen zu verdeutlichen, wie sie sich zur Vermeidung persönlicher Nachteile („normgerecht“) verhalten sollen. Die Insolvenzordnung erfüllt diesen Zweck im Rahmen der Wohlverhaltensperiode des Verbraucherinsolvenzverfahrens nur lückenhaft. Während die Obliegenheiten der nichtselbstständig Tätigen relativ klar geregelt sind, fehlt eine verlässliche Bestimmung bezüglich der Schuldner, die während der Wohlverhaltensperiode eine selbstständige Tätigkeit ausüben. So kann der selbstständige Schuldner nicht erkennen, ob die Leistungen, die er nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder erbringt, hinreichend sind oder nicht und damit doch noch am Ende des Verfahrens die Versagung der Restschuldbefreiung steht.
Der nachstehende Beitrag skizziert einen gesetzlichen Formulierungsvorschlag zu Höhe und Fristen der abzuführenden Beträge des selbstständigen Schuldners in der Wohlverhaltensperiode, der zu mehr Rechtssicherheit aller Verfahrensbeteiligten führen soll.