Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (
ZVI 2024, 52) eine richtungsweisende Entscheidung zur Frage der zulässigen Speicherfristen für Insolvenzdaten durch Wirtschaftsauskunfteien getroffen. Danach stehen die Regelungen des europäischen Datenschutzrechts in der Form der DSGVO der Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegen, aus öffentlichen Registern stammende Insolvenzdaten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen länger zu speichern als diese Daten im öffentlichen Register, d. h. im Insolvenzportal, verfügbar sind. Eine Speicherung ist entsprechend den Löschfristen im Insolvenzportal nach § 3 InsIntBekV nur für sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens zulässig. Werden die Daten nicht rechtzeitig gelöscht, stehen den Betroffenen Löschungsansprüche und ggf. Schadensersatzansprüche zu. Außerdem haben die Betroffenen nach dem Urteil des EuGH einen Anspruch auf ein Tätigwerden der Datenschutzaufsichtsbehörden gegen unrechtmäßige Datenspeicherungen und deren Entscheidungen sind gerichtlich überprüfbar. Die Datenschutzaufsichtsbehörden können auch Geldbußen verhängen.
Da die Entscheidung des EuGH grundsätzliche Feststellungen zur Frage der Speicherung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Insolvenzsituationen natürlicher Personen trifft, stellt sich die Frage, ob das auch Auswirkungen auf die Datenerhebung und -speicherung von Schuldnerdaten durch die Schuldnerberatungsstellen haben kann.