Der Markt für so genannte Restschuldversicherungen boomt seit Jahren in Deutschland. Für das Jahr 2010 weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) allein 517.000 neu abgeschlossene Versicherungsverträge aus. Die TARGOBANK Lebensversicherung AG und TARGOBANK Versicherung AG als der namensverwandten Bank angeschlossene Gesellschaften hielten Ende 2010 nahezu eine Million Versicherungsverträge in ihrem Bestand. Es ist nicht verwunderlich, dass angesichts dieser Zahlen die Treuhänder in ohnehin oft massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren versuchen, aus den Restschuldversicherungsverträgen Gelder zur Masse zu ziehen. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.12.2009 entschieden hatte, dass Verbraucherdarlehens- und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte i.S.d. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sein können, erklärten die Treuhänder aufgrund der zumeist fehlerhaften Belehrungen reihenweise den Widerruf der Verträge. Die Judikatur stellte sich jedoch auf die Seite der Banken und beschränkte das Gestaltungsrecht als Mittel der Massemehrung. Häufig wird mittlerweile bei den Instanzgerichten aber die Frage diskutiert, ob eine vertragsgemäße Kündigung der Restschuldversicherung für die Insolvenzmasse nutzbar gemacht werden kann. Dies soll die nachfolgende Abhandlung untersuchen.