Seit In-Kraft-Treten der Änderungen der Insolvenzordnung am 1. Dezember 2001 mit Einführung der Kostenstundung nach §§ 4a ff. InsO ist die Zahl der eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen nicht nur sprunghaft sondern gleichsam explosionsartig gestiegen. Die Zahl der in Deutschland eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren mit 3 341 bis zum 31. März diesen Jahres liegt 38,8 % über der Zahl des Vorjahreszeitraums. Die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen liegt im ersten Quartal diesen Jahres mit 6 008 ganze 441,3 % über dem Stand des Vorjahres. Bis Ende des Jahres wird eine Zahl eröffneter Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen von mehr als 30 000 prognostiziert, allein im September wurde für über 4 200 Personen das Insolvenzverfahren eröffnet, davon 3 800 masselose Verfahren (Kollbach,
ZVI 2002, 135 und 390). Die Kostenstundung nach § 4a InsO hat damit das Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen zu einem Massenverfahren werden lassen. In der Praxis der Insolvenzabwicklung hatte sich die Frage der angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters oder des Treuhänders zum Schlüsselproblem entwickelt: Zum einen ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder primär auf die durch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vorgegebene Mindestvergütung verwiesen, zum anderen erweist sich die Verfahrensabwicklung in der Praxis nicht selten als weniger umfangreich oder schwierig als diejenige einer Unternehmensinsolvenz. In der nachfolgenden Darstellung soll das Vergütungsrecht gerade in der Verbraucherinsolvenz systematisch und methodisch daraufhin untersucht werden, ob es der Wandlung des Insolvenzverfahrens und der Insolvenzabwicklung gerecht wird und welche Lösungsmöglichkeiten für die bestehenden Probleme gegeben sein können. Die Vergütungsprobleme des Insolvenzverwalters bei sogenannten Kleinverfahren werden gesondert behandelt (vorgesehen für ZVI 2002, Heft 12).