ZVI 2022, 401

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2022 Dokumentation 

BMJ: Checkliste für Restrukturierungspläne gem. § 16 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) (Stand: 14. 7. 2022)

Die nunmehr vorliegende Checkliste soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen helfen, einen auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Restrukturierungsplan zu konzipieren. Ob die Praxis davon tatsächlich Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls kommt ein StaRUG-Verfahren und damit ein Restrukturierungsplan keineswegs nur für große, sondern auch für kleine Unternehmen und damit auch für solche in Betracht, deren Unternehmensträger eine natürliche Person ist (eingehend dazu Knof, ZRI 2022, 368 (in diesem Heft)). Neben der (echten) Restschuldbefreiung und der Möglichkeit eines Insolvenzplanes steht unternehmerisch tätigen Schuldnern (nicht: Verbrauchern) damit jedenfalls grundsätzlich ein dritter Weg zur Entschuldung offen.
Allgemeine Hinweise zu Restrukturierungsplänen nach dem StaRUG, zur Zielsetzung und Verwendung dieser Checkliste sowie zu Aufbau und Gliederung des Restrukturierungsplans.
  • A. Deckblatt und ggf. Zusammenfassung des Plans
  • B. Darstellender Teil
  • I. Schuldnerbezogene Angaben
    • 1. Firma / Name und Vorname, Geburtsdatum, Adresse (Wohnsitz/Hauptniederlassung)
    • 2. Registergericht, Registernummer
    • 3. Vertretungsberechtigung
    • ZVI 2022, 402
    • 4. Geschäftszweig oder Beschäftigung (Unternehmensgegenstand)
  • II. Verfahrensbezogene Angaben
    • 1. Ggf. Restrukturierungsgericht, Aktenzeichen
    • 2. Ggf. Angaben zum Restrukturierungsbeauftragten (Name und Anschrift)
    • 3. Ggf. Angaben zu Verfahrenshilfen und den hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen
    • 4. Ggf. Angaben zu einer vorangegangenen Sanierungsmoderation
  • III. Unternehmens- und krisenbezogene Angaben
    • 1. Wirtschaftliche Situation des Schuldners und Krisenanalyse
    • 2. Angaben zur Vermögenslage des Schuldners
    • 3. Angaben zu Arbeitnehmern und ggf. zur Arbeitnehmervertretung
    • 4. Ggf. Angaben zur Unternehmensgruppe
      • a) Allgemeine Angaben (Struktur der Gruppe, rechtliche und wirtschaftliche Verbindungen)
      • b) Zusätzliche Angaben zu verbundenen Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden
  • IV. Restrukturierungsbezogene Angaben
    • 1. Beschreibung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise
      • a) Planbasierte Maßnahmen
      • b) Maßnahmen außerhalb des Restrukturierungsplans
    • 2. Ggf. neue Finanzierung im Sinne von § 12 StaRUG mit Gründen für deren Erforderlichkeit
    • 3. Auswirkungen auf Arbeitnehmer
    • 4. Ggf. zusätzliche Angaben zu Auswirkungen auf verbundene Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden
  • V. Angaben zu den Planbetroffenen
    • 1. Identität der Planbetroffenen
    • 2. Auswahl der Planbetroffenen
    • 3. Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
    • 4. Vorgesehene Restrukturierungsbeiträge nach Gruppen
    • 5. Angaben zu den Stimmrechten
  • VI. Vergleichsrechnung zu den Befriedigungsaussichten mit und ohne Restrukturierungsplan
  • VII. Ggf. Erläuterung weiterer Regelungen des gestaltenden Teils des Plans
  • C. Gestaltender Teil
  • I. Gruppenbildung
  • II. Regelung zur Änderung der Rechtsstellung der Planbetroffenen nach Gruppen
    • 1. Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften
    • 2. Gestaltung von Nebenbestimmungen in kollektiven Finanzierungsarrangements
    • 3. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte4. Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten
  • III. Ggf. (sonstige) gesellschaftsrechtliche Maßnahmen
  • IV. Ggf. Erklärungen zur Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
  • V. Ggf. weitere Regelungen
    • 1. Regelung zur Haftung des Schuldners und persönlich haftender Gesellschafter
    • 2. Regelung zu einer neuen Finanzierung
    • 3. Regelung zum Inkrafttreten des Restrukturierungsplans
    • 4. Planbedingungen
    • 5. Regelung zur Planüberwachung
    • 6. Regelung zum Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderungen
    • 7. Bereitstellung von Mitteln für den Fall einer nachgewiesenen Schlechterstellung
  • D. Anlagen
  • I. Erklärung zur Bestandsfähigkeit
  • II. Vermögensübersicht für Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Restrukturierungsplans
  • III. Ergebnis- und Finanzplan
  • IV. Ggf. Verpflichtungserklärung dritter Personen
  • V. Ggf. Zustimmungserklärungen von unterschiedlich behandelten Planbetroffenen
  • VI. Ggf. Zustimmungserklärungen zur Übernahme von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten oder Beteiligungen
  • VII. Ggf. Erklärung zur Fortführungsbereitschaft der designierten persönlich haftenden Gesellschafter
  • VIII. Ggf. Zustimmungserklärungen verbundener Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden

Weitergehende Informationen

Mit der vorliegenden Checkliste kommt das Bundesministerium der Justiz seinem Auftrag aus § 16 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und -restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) nach, eine auf die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen zugeschnittene Hilfestellung für die Konzipierung und Erstellung von Restrukturierungsplänen nach den §§ 5 ff. StaRUG bekanntzugeben.

Restrukturierungspläne nach dem StaRUG

Restrukturierungspläne dienen der Sanierung von Unternehmen. Sie müssen auf einen nachhaltigen Sanierungserfolg ausgerichtet sein (vgl. § 14 Absatz 1, § 29 Absatz 1 StaRUG). Eine nachhaltige Sanierung setzt voraus, dass die Krisenursachen identifiziert und bewältigt werden. Oftmals wirken eine Vielzahl teils unternehmensexterner, teils unternehmensinterner Wirkfaktoren zusammen, die als solche zu identifizieren und in ihren Wechselwirkungen zu bestimmen sind. In Betracht ZVI 2022, 403zu ziehen ist stets, dass finanzielle Schwierigkeiten Folge tieferliegender Schwierigkeiten sein können, die in der operativen Aufstellung des Unternehmens oder gar im Geschäftsmodell angelegt sind. In einem solchen Fall werden finanzwirtschaftliche Maßnahmen, die sich auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans umsetzen lassen, nicht ohne weiteres ausreichen, um einen nachhaltigen Sanierungserfolg zu erzielen.
Auf Grundlage eines Restrukturierungsplans lassen sich im Wesentlichen die finanzwirtschaftlichen Aspekte einer Sanierung umsetzen: Forderungen bestimmter Gläubiger können gekürzt, umgewandelt oder in ihrer Fälligkeit verschoben werden. Daneben können auch Sicherungsrechte an Gegenständen des Unternehmensvermögens gestaltet werden. Es lassen sich auch die Bedingungen bestimmter kollektiver oder quasi-kollektiver Finanzierungsarrangements (z. B. Nebenabreden aus Schuldverschreibungen oder Konsortialfinanzierungen) abändern. Schließlich können in den Plan auch Zusagen zu neuen Finanzierungen und deren Besicherung aufgenommen werden.
Handelt es sich bei dem Unternehmensträger um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit1, können auch die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der an dem Unternehmensträger beteiligten Personen gestaltet werden, insbesondere können Kapitalmaßnahmen wie Kapitalerhöhungen (ggf. nach vorheriger Kapitalherabsetzung und Ausschluss des Bezugsrechts der Alt-Inhaber der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte) durchgeführt werden.
Operative Sanierungsmaßnahmen hingegen erfordern Neuausrichtungen des Unternehmens, die sich auf der Grundlage von Planregelungen nicht bewerkstelligen lassen. Insbesondere kann über einen Restrukturierungsplan nur beschränkt auf den Inhalt von noch beiderseitig zu erfüllenden Verträgen (insbesondere auf Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Pachtverhältnisse) eingewirkt werden (vgl. § 3 Absatz 2 StaRUG). Anders als im Insolvenzverfahren (§§ 103, 109, 113 der Insolvenzordnung (InsO)) eröffnet der Restrukturierungsrahmen der §§ 29 ff. StaRUG keine besonderen Möglichkeiten zur Ablehnung der Erfüllung von Verträgen oder zur Kündigung von Verträgen. Auch können die Forderungen von Arbeitnehmern, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und bestimmte Forderungen, die im Insolvenzverfahren nachrangig wären, nicht auf der Grundlage eines Plans gestaltet werden (vgl. § 4 Absatz 1 StaRUG).
Die Bestimmungen eines Restrukturierungsplans können wirksam werden, wenn der Plan auf den dafür vorgesehenen Verfahrenswegen (s. §§ 17 ff. StaRUG einerseits und §§ 45 f. StaRUG andererseits) mit den erforderlichen Mehrheiten der von ihm betroffenen Beteiligten (§§ 25 ff. StaRUG) angenommen und, soweit erforderlich, gerichtlich bestätigt wird (§§ 60 ff. StaRUG). Eine Planbestätigung kommt, wie auch die Inanspruchnahme der übrigen Verfahrenshilfen, die im Rahmen des StaRUG zur Verfolgung und Umsetzung eines Sanierungsvorhabens erwirkbar sind (vgl. § 29 Absatz 2 StaRUG), nur in Betracht, wenn finanzielle Schwierigkeiten bestehen, die den Grad einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 InsO annehmen. Liegt dagegen bereits eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder eine Überschuldung (§ 19 InsO) vor, kommt eine Inanspruchnahme der Instrumente des StaRUG in aller Regel nicht mehr in Betracht.

Zielsetzung und Verwendung dieser Checkliste

Obgleich die vorliegende Checkliste sämtliche Anforderungen anspricht, die sich den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen lassen, kann sie keinen Anspruch darauf erheben, diese Anforderungen in einer Weise zu konkretisieren, die jedem Einzelfall gerecht wird. Die konkreten Anforderungen an den Planinhalt hängen stets vom Einzelfall ab. Daher deckt die Checkliste auch Punkte ab, die sich in einzelnen Fällen als nicht einschlägig erweisen können. Im Anwendungsfall ist daher stets zu prüfen, ob und inwieweit die jeweiligen Punkte einschlägig sind; den Anlass zu einer derartigen Prüfung zu geben, gehört zu den wesentlichen Funktionen dieser Checkliste. Die Vielfalt der denkbaren Plangestaltungen sowie überhaupt der Situationen, in denen Unternehmen eine planbasierte Restrukturierung in Betracht ziehen können, lässt es demgegenüber nicht zu, ein Formular zu schaffen, das allen denkbaren Gestaltungen und zugleich seiner Funktion gerecht wird, der Nutzerin bzw. dem Nutzer Orientierung zu geben. Folglich ist die Checkliste auch nicht als Formular zu verstehen, sondern allein als Orientierungshilfe. Daher versteht es sich von selbst, dass die Checkliste eine im Einzelfall erforderliche fachkundige Beratung nicht ersetzen kann.
Die Erstellung eines Restrukturierungsplans ist Teil eines Gesamtprozesses, dessen Ziel die nachhaltige Restrukturierung des Unternehmens ist. In aller Regel beginnt der Restrukturierungsprozess daher nicht mit der Aufstellung des Restrukturierungsplans, sondern mit einer Ursachenanalyse und der Identifikation der Maßnahmen, die zur nachhaltigen Beseitigung der Krisenursachen erforderlich sind. Es ist konkret zu planen, welche Maßnahmen in welchem Zeitrahmen umgesetzt werden sollen und welche Auswirkungen von den jeweiligen Maßnahmen erwartet werden. Wenn ein solchermaßen entwickeltes Restrukturierungskonzept vorliegt, kann sinnvoll geprüft werden, ob und ggf. mit welchen Planregelungen eine Restrukturierung bzw. einzelne Aspekte einer Restrukturierung mit einem Restrukturierungsplan umgesetzt werden können. Das Restrukturierungskonzept ist damit gewissermaßen der gedankliche Ausgangspunkt für den Restrukturierungsplan. Ob ein Restrukturierungsplan von den Planbetroffenen mitgetragen wird und diese dem Plan zustimmen, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Planbetroffenen von dem zugrundeliegenden Restrukturierungskonzept überzeugt werden können. Daher sollte das Restrukturierungskonzept gründlich ausgearbeitet und im Restrukturierungsplan verständlich dargestellt werden.

Aufbau und Gliederung des Restrukturierungsplans

Wie bei jedem Sanierungsvergleich können die Parteien Inhalt und Aufbau eines Restrukturierungsplans grundsätzlich autonom festlegen. Soll der Restrukturierungsplan aber nach ZVI 2022, 404seiner Annahme durch die betroffenen Beteiligten vom Gericht bestätigt werden, muss er bestimmten Anforderungen genügen. Die inhaltlichen Mindestanforderungen ergeben sich aus den §§ 5 bis 15 StaRUG sowie der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG.
Nach § 5 Satz 1 StaRUG gliedert sich der Restrukturierungsplan in einen darstellenden Teil und einen gestaltenden Teil. Dem Plan sind zudem die in den §§ 14 f. StaRUG genannten Anlagen beizufügen. Daraus ergibt sich die folgende Grobstruktur:
  • Darstellender Teil
  • Gestaltender Teil
  • Anlagen
Im darstellenden Teil des Restrukturierungsplans sind die Grundlagen und Auswirkungen des Restrukturierungsplans zu beschreiben. Im gestaltenden Teil wird geregelt, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen geändert werden soll.
Für die konkrete Gliederung und den Aufbau des Plans bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben; der Plan kann daher nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten aufgebaut und gegliedert werden. Bei der Gliederung dieser Checkliste handelt es sich um einen unverbindlichen Vorschlag. Im Vordergrund sollte stets die Verständlichkeit für die Adressaten stehen, die von dem im Plan darzulegenden Restrukturierungskonzept überzeugt werden müssen, damit sie ihm mit den erforderlichen Mehrheiten zustimmen.

A. Deckblatt und ggf. Zusammenfassung des Plans

Um den Adressaten des Restrukturierungsplans den Zugang zum Planinhalt zu erleichtern, kann es sich empfehlen, dem Plan ein Deckblatt und eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts voranzustellen. Bei einem umfangreichen Restrukturierungsplan kann es sich zudem anbieten, ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen.
Das Deckblatt kann neben der Angabe, dass es sich um einen Restrukturierungsplan nach den §§ 5 ff. StaRUG handelt, die wesentlichen Informationen zum planvorlegenden Schuldner wiedergeben. Hat der planvorlegende Schuldner sein Vorhaben bereits als Restrukturierungssache dem Restrukturierungsgericht angezeigt (§ 31 Absatz 1 StaRUG), können auch Angaben zum Restrukturierungsgericht und zum Aktenzeichen vermerkt werden. Dies gilt auch für einen Restrukturierungsbeauftragten, sofern ein solcher bestellt ist (§§ 73, 77 StaRUG).

B. Darstellender Teil

Im darstellenden Teil sind nach § 6 StaRUG die Grundlagen und Auswirkungen des Restrukturierungsplans zu beschreiben. Der darstellende Teil muss alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung der von dem Plan betroffenen Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Insbesondere muss er eine Beschreibung der zu bewältigenden Krise, der Krisenursachen und der zur Krisenbewältigung zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Den vom Plan betroffenen Gläubigern muss er aufzeigen, wie sich der Plan auf deren Befriedigungsaussichten auswirkt.

I. Schuldnerbezogene Angaben

Nummer 1 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG regelt, welche Angaben zum Schuldner der Restrukturierungsplan mindestens enthalten muss. Im Einzelnen muss bzw. sollte der Restrukturierungsplan die folgenden Angaben enthalten:

1. Firma / Name und Vorname, Geburtsdatum, Adresse (Wohnsitz/Hauptniederlassung)

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, sind gemäß Nummer 1 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG anzugeben: Name und Vorname (bei Kaufleuten: die Firma), Geburtsdatum und die Geschäftsadresse (bestehen mehreren Niederlassungen, ist die Adresse der Hauptniederlassung anzugeben; fehlt es an einer Geschäftsadresse, ist die Wohnadresse des Schuldners anzugeben).
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person, ist ebenfalls der Name anzugeben, bei Handelsgesellschaften oder Formkaufleuten wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dies die Firma. Zudem ist die Adresse der Niederlassung (bei mehreren Niederlassungen: die der Hauptniederlassung) anzugeben.

2. Registergericht, Registernummer

Besteht eine Eintragung in einem gerichtlichen Register, namentlich dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, sind gemäß Nummer 1 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG das Registergericht und die Registernummer anzugeben.

3. Vertretungsberechtigung

Handelt es sich bei dem Schuldner nicht um eine natürliche Person, sollte aufgenommen werden, wer gesetzlicher Vertreter des Schuldners ist.

4. Geschäftszweig oder Beschäftigung (Unternehmensgegenstand)

Gemäß Nummer 1 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG sind der Geschäftszweig oder die Beschäftigung anzugeben. Wenn das schuldnerische Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, kann für die Angabe zu Geschäftszweig oder Beschäftigung in der Regel die Angabe des Gegenstands des Unternehmens erfolgen, wie er bei Handelsregistereintragungen anzugeben ist (§ 24 Absatz 4 Handelsregisterverordnung).

II. Verfahrensbezogene Angaben

Angaben betreffend das zuständige Restrukturierungsgericht und das dort geführte Verfahren werden, mit Ausnahme der Angaben zu einem bestellten Restrukturierungsbeauftragten (Nummer 6 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG), nicht als Formalangabe gefordert. Allerdings können jedenfalls Angaben über bereits in Anspruch genommene Verfahrenshilfen, wie insbesondere eine gerichtliche Vorprüfung (§§ 29 Absatz 2 Nummer 2, 46 f. StaRUG), aus Sicht der vom Plan betroffenen Beteiligten für die Entscheidung über die Zustimmung zum Plan erheblich sein. Sie sind dann nach § 6 Absatz 1 Satz 2 StaRUG erforderlich.
ZVI 2022, 405

1. Ggf. Restrukturierungsgericht, Aktenzeichen

Ist das Restrukturierungsvorhaben bereits als Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt (§ 31 Absatz 1 StaRUG), können das Gericht und das Aktenzeichen angegeben werden.

2. Ggf. Angaben zum Restrukturierungsbeauftragten (Name und Anschrift)

Ist ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, sind nach Nummer 6 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG Name und Anschrift des Restrukturierungsbeauftragten anzugeben.

3. Ggf. Angaben zu Verfahrenshilfen und den hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen

Der Schuldner kann, wenn die Restrukturierungssache infolge ihrer Anzeige (§ 31 Absatz 1 StaRUG) rechtshängig geworden ist, Verfahrenshilfen zur Verwirklichung des Restrukturierungsvorhabens in Anspruch nehmen (vgl. § 29 StaRUG).
Der Schuldner kann, bevor er den Restrukturierungsplan zur Abstimmung stellt, die gerichtliche Vorprüfung von Fragen beantragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (§§ 29 Absatz 2 Nummer 2, 46 f. StaRUG). Zudem kann der Schuldner die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung beantragen (§§ 29 Absatz 2 Nummer 3, 49 StaRUG). Des Weiteren kann der Schuldner eine gerichtliche Planabstimmung (§§ 29 Absatz 2 Nummer 1, 45 StaRUG) sowie eine gerichtliche Planbestätigung (§§ 29 Absatz 2 Nummer 4, 60 StaRUG) beantragen.
Wenn Verfahrenshilfen vor der Vorlage des Restrukturierungsplans beantragt oder in Anspruch genommen wurden, sollte dies im Plan dargelegt werden, wenn und soweit es für die Planbetroffenen eine relevante Information darstellen könnte. Angaben, die für die Entscheidung der von dem Plan betroffenen Beteiligten über die Zustimmung oder Ablehnung des Plans sowie dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind, müssen zwingend aufgenommen werden (§ 6 Absatz 1 Satz 2 StaRUG). Dies gilt in aller Regel für das Ergebnis einer gerichtlichen Vorprüfung. Ggf. kann es sich anbieten, Angaben zum Ergebnis einer gerichtlichen Vorprüfung zu machen und das Vorprüfungsergebnis dem Restrukturierungsplan als Anlage beizufügen.

4. Ggf. Angaben zu einer vorangegangenen Sanierungsmoderation

Wenn der Vorlage des Restrukturierungsplans eine Sanierungsmoderation vorangegangen ist, in deren Rahmen ein vom Gericht bestellter Sanierungsmoderator in vermittelnder Rolle die Sanierungsbemühungen des Schuldners unterstützt hat (vgl. §§ 94 ff. StaRUG), sollte auch dies in der Regel im Restrukturierungsplan dargestellt werden.

III. Unternehmens- und krisenbezogene Angaben

§ 6 Absatz 1 Satz 2 StaRUG und Nummer 2 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG regeln, welche unternehmens- und krisenbezogenen Angaben der Restrukturierungsplan mindestens enthalten muss. Im Einzelnen sind folgende Angaben erforderlich:

1. Wirtschaftliche Situation des Schuldners und Krisenanalyse

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 StaRUG und Nummer 2 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan eine Beschreibung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners sowie eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners enthalten.
Die Beschreibung der krisenhaften wirtschaftlichen Situation des Schuldners, die im Zuge der Restrukturierung bewältigt werden soll, stellt ein unverzichtbares Element für die Vermittlung eines angemessenen Verständnisses des Restrukturierungsplans und dessen Regelungen im gestaltenden Teil dar. Ihren Ausgangspunkt wird eine solche in der Regel bei der Umschreibung des Geschäftsmodells nehmen, d. h. der Wertschöpfungsmechanismen, mit denen das Unternehmen seine Erträge erzielt bzw. vor dem Eintritt der Krise noch erzielt hat oder erzielen wollte. Hierzu bedarf es auch der Beschreibung der relevanten Umsätze, Aufwendungen und Erträge. Auch bedarf es in aller Regel der Darstellung der Finanzierungsquellen und der für die Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Finanzierungsstrukturen erforderlichen Zahlungsströme. Zur Darstellung der Finanzierungsquellen kann es sich anbieten, einen sogenannten Bankenspiegel beizufügen, in dem die Darlehen, Leasinggeschäfte und andere Kredite mit ihren jeweiligen Konditionen (kreditierter Betrag, Zinssatz, Laufzeit, Ablauf der Zinsvereinbarung, Tilgungsbestimmungen, Besicherung) aufgenommen sind.
Zur Beschreibung der gegenwärtigen krisenhaften Situation, der Ursachen und des Umfangs der wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann sich eine von dieser Beschreibung des Geschäftsmodells ausgehende Darstellung der Entwicklungen und Faktoren empfehlen, die sich negativ auf das Funktionieren des Geschäftsmodells und seiner Finanzierung ausgewirkt haben und die sich in der Regel auch an der Entwicklung der einschlägigen Rechnungslegungsposten (Umsätze, Aufwendungen und Kosten, Erträge) ablesen lassen. Im Rahmen einer umfassenden Ursachenanalyse können dann die Faktoren und Treiber benannt werden, auf welche sich die Störungen der planmäßigen Wertschöpfungsmechanismen zurückführen lassen. Erforderlich ist eine umfassende Analyse der relevanten Faktoren. Diese können unternehmensspezifisch oder aber auch auf externe Faktoren und Entwicklungen zurückzuführen sein. Unternehmensexterne Ursachen können in Veränderungen auf den relevanten Beschaffungs- und Absatzmärkten oder insgesamt im Geschäftsumfeld liegen. Unternehmensspezifische Ursachen können in der Unternehmenssteuerung, Fehlinvestitionen oder der Verwirklichung von Finanzierungs- oder Geschäftsrisiken liegen, wie z. B. im Verlust eines für die Fortführung wesentlichen Vertrages oder Rechtsstreitigkeiten. Nicht selten werden verschiedene Ursachen zur krisenhaften Situation geführt haben, die zudem untereinander in Wechselwirkung stehen.
Gefordert ist insgesamt eine Darstellung und Analyse der krisenhaften Situation des Schuldners, die den Anlass für die angestrebte Restrukturierung darstellt und die ein Urteil darüber ZVI 2022, 406erlaubt, ob und unter welchen Voraussetzungen die in dem Restrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen – ggf. zusammen mit außerhalb des Plans verfolgten Restrukturierungsmaßnahmen – geeignet sind, die Krise zu bewältigen.
Eine Gewinn- und Verlustrechnung ist in der Regel geeignet, die quantitativen Ausmaße der wirtschaftlichen Situation ausgehend von den Umsatz- und Ertragszahlen zu veranschaulichen.

2. Angaben zur Vermögenslage des Schuldners

Gemäß Nummer 2 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Vorlage des Restrukturierungsplans, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte, enthalten.
Für die Darstellung der Vermögenssituation ist eine Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Planvorlage erforderlich. Als Ausgangspunkt für diese Aufstellung kann auf die Bilanz des Unternehmens zurückgegriffen werden, sofern eine solche vorliegt. Allerdings ist eine Aktualisierung bzw. Prognose auf den Zeitpunkt der Planvorlage erforderlich. Zudem sind Wertanpassungen erforderlich, wenn bilanzierte Werte nicht den tatsächlichen Werten entsprechen. Dies gilt etwa für eine aktuelle Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens, insbesondere auch eines etwaigen Warenlagers, für die Aufdeckung stiller Reserven sowie für eine realistische Bewertung des Forderungsbestandes, auch hinsichtlich der Realisierbarkeit der Forderungen.

3. Angaben zu Arbeitnehmern und ggf. zur Arbeitnehmervertretung

Nummer 2 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG schreibt u. a. vor, dass der Restrukturierungsplan eine Beschreibung der Position der Arbeitnehmer enthalten muss.
Hierfür sollte mindestens dargelegt werden, wie viele Arbeitnehmer beim Schuldner beschäftigt sind, ob und ggf. wie diese durch die Krisensituation betroffen sind und ggf. welche arbeitsrechtlichen Restrukturierungsmaßnahmen in der Vergangenheit erfolgt sind.
Wenn es beim Schuldner eine Arbeitnehmervertretung gibt, bietet es sich an, auch diese darzustellen.

4. Ggf. Angaben zur Unternehmensgruppe

Wenn der Schuldner Teil einer Unternehmensgruppe ist, sollten Angaben zu der Unternehmensgruppe aufgenommen werden.
a) Allgemeine Angaben (Struktur der Gruppe, rechtliche und wirtschaftliche Verbindungen)
Die Struktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der Einbindung und Rolle des Schuldners, sollten dargelegt werden. Hierzu gehören zum einen die (gesellschafts-)rechtlichen Verbindungen, zum anderen die wirtschaftlichen Verflechtungen in der Gruppe.
Zur Darstellung der gesellschaftsrechtlichen Verbindungen kann die Einfügung eines Organigramms der Unternehmensgruppe hilfreich sein.
b) Zusätzliche Angaben zu verbundenen Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden
Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten im Sinne von § 2 Absatz 4 StaRUG vor, sind in den darstellenden Teil gemäß § 6 Absatz 3 StaRUG u. a. auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens aufzunehmen. Zudem sind die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen aufzunehmen (s. u., Abschnitt IV. 4. (Ggf. zusätzliche Angaben zu Auswirkungen auf verbundene Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden)).
Die Darstellung der Verhältnisse des Sicherungsgebers soll eine Beurteilung der Werthaltigkeit der Sicherheit ermöglichen und muss die hierfür erforderlichen Angaben enthalten.

IV. Restrukturierungsbezogene Angaben

1. Beschreibung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 StaRUG muss der darstellende Teil des Restrukturierungsplans u. a. die zur Krisenbewältigung vorzunehmenden Maßnahmen angeben. § 6 Absatz 1 Satz 3 StaRUG bestimmt, dass Restrukturierungsmaßnahmen, die nicht über den gestaltenden Teil des Plans umgesetzt werden können oder sollen, im darstellenden Teil gesondert hervorzuheben sind. Daher sieht die Checkliste eine getrennte Darstellung der Maßnahmen des Restrukturierungsplans sowie der außerhalb des Plans zu vollziehenden Maßnahmen vor.
a) Planbasierte Maßnahmen
§ 2 StaRUG bestimmt, welche Rechtsverhältnisse auf Grundlage eines Restrukturierungsplans gestaltet werden können.
Gemäß § 2 Absatz 1 StaRUG können gegen den Schuldner begründete Forderungen (sog. Restrukturierungsforderungen) sowie die an dem schuldnerischen Vermögen begründeten Rechte, die in einem Insolvenzverfahren zur Absonderung berechtigen würden (sog. Absonderungsanwartschaften), durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden. Ausgenommen von den Absonderungsanwartschaften sind Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes sowie die im Rahmen von Zahlungs- und Abwicklungssystemen nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes begebenen Sicherheiten.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 StaRUG bestimmt, dass bei Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften, die auf einem mehrseitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und mehreren Gläubigern bestehen, auch Einzelbestimmungen dieses Rechtsverhältnisses durch den Restrukturierungsplan gestaltbar sind. Hiervon erfasst sind beispielsweise Konsortialfinanzierungen, bei denen zwischen dem Schuldner und allen Gläubigern ein einheitliches Vertragsverhältnis besteht. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 StaRUG sind auch Bedingungen von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und von Verträgen, die zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl von Gläubigern geschlossen wurden, durch einen Restrukturierungsplan gestaltbar. Erfasst hiervon sind beispielsweise Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen.
§ 2 Absatz 2 Satz 3 StaRUG regelt, dass durch einen Restrukturierungsplan auch die Bedingungen von Vereinbarungen zwi-ZVI 2022, 407schen Gläubigern über die Durchsetzung der gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderungen und Anwartschaften und das relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung resultierenden Erlöse (sog. Intercreditor Agreements) gestaltet werden können.
Wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, können gemäß § 2 Absatz 3 StaRUG auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an dem Schuldner beteiligten Personen durch den Restrukturierungsplan gestaltet, sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 StaRUG kann der Restrukturierungsplan auch die Rechte der Inhaber von Restrukturierungsforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen (sog. gruppeninterne Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine angemessene Entschädigung zu kompensieren.
b) Maßnahmen außerhalb des Restrukturierungsplans
Auf der Grundlage von Regelungen im Restrukturierungsplan kann auf bestimmte Rechtsverhältnisse und Forderungen nicht eingewirkt werden. Das betrifft insbesondere Arbeitsverhältnisse (§ 4 Satz 1 Nummer 1 StaRUG). Zudem sind beiderseitig noch unerfüllte Verträge und damit insbesondere Dauerschuldverhältnisse (z. B. Miet- und Pachtverhältnisse) nicht gestaltbar; durch den Plan können Restrukturierungsforderungen nur insoweit gestaltet werden, als die dem anderen Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist (vgl. § 3 Absatz 2 StaRUG). Erfordert die Umsetzung des Restrukturierungsvorhabens Änderungen in diesen Bereichen, müssen diese außerhalb des Plans herbeigeführt werden, z. B. auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern und Vertragsgegnern. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, die unternehmerisch tätig ist, sind die Restrukturierungsmaßnahmen auf solche Forderungen beschränkt, die aus der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners resultieren oder mit dieser in Zusammenhang stehen (vgl. § 4 Satz 2 StaRUG).
Naturgemäß müssen auch unternehmensorganisatorische Maßnahmen wie die Umstellung von Arbeitsprozessen oder eine Neuausrichtung des Geschäftsmodells außerhalb des Plans umgesetzt werden.

2. Ggf. neue Finanzierung im Sinne von § 12 StaRUG mit Gründen für deren Erforderlichkeit

Möglicherweise ist für die Umsetzung des Restrukturierungsvorhabens ein Darlehen oder ein sonstiger Kredit erforderlich. Wenn entsprechende Regelungen in den Restrukturierungsplan aufgenommen werden, handelt es sich um eine neue Finanzierung im Sinne von § 12 StaRUG. Gemäß § 12 Satz 2 StaRUG gilt auch die Besicherung einer neuen Finanzierung als neue Finanzierung.
Gemäß Nummer 8 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan, sofern er eine neue Finanzierung im Sinne von § 12 StaRUG vorsieht, die Gründe für die Erforderlichkeit dieser Finanzierung angeben.

3. Auswirkungen auf Arbeitnehmer

Gemäß Nummer 7 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan Angaben zu den Auswirkungen des Restrukturierungsvorhabens auf die Beschäftigungsverhältnisse sowie Entlassungen und Kurzarbeiterregelungen und die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertretung enthalten.
Durch den Restrukturierungsplan selbst kann nicht in Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis eingegriffen werden (§ 4 Satz 1 Nummer 1 StaRUG). Wenn das Restrukturierungsvorhaben personalwirtschaftliche Maßnahmen vorsieht, müssen diese außerhalb des Plans umgesetzt werden. Entsprechende Maßnahmen sind zu beschreiben.

4. Ggf. zusätzliche Angaben zu Auswirkungen auf verbundene Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden

Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten im Sinne von § 2 Absatz 4 StaRUG vor, sind in den darstellenden Teil gemäß § 6 Absatz 3 StaRUG auch die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.

V. Angaben zu den Planbetroffenen

1. Identität der Planbetroffenen

Gemäß Nummer 3 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan die Planbetroffenen entweder namentlich benennen oder unter hinreichend konkreter Bezeichnung der Forderungen oder Rechte beschreiben.
Eine nicht namentliche Nennung kann z. B. erforderlich sein, wenn der Schuldner Schuldtitel ausgegeben hat, bei denen infolge ihrer Handelbarkeit nicht zu jedem Zeitpunkt unmittelbare Klarheit über die Identität der Inhaber der Titel besteht. Dann erfolgt die Bestimmung der betroffenen Gläubiger durch die konkrete Bezeichnung der betroffenen Schuldtitel.

2. Auswahl der Planbetroffenen

Gemäß § 8 Satz 1 StaRUG hat die Auswahl der Planbetroffenen nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind.
§ 8 Satz 2 StaRUG regelt, wann die Auswahl der Planbetroffenen sachgerecht ist. Gemäß § 8 Satz 2 Nummer 1 StaRUG ist dies der Fall, wenn die nicht einbezogenen Forderungen auch in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt würden. Gemäß § 8 Satz 2 Nummer 2 StaRUG ist die Auswahl sachgerecht, wenn die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und den Umständen angemessen erscheint, insbesondere, wenn ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die zu deren Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet werden oder die Forderungen von Kleingläubigern, insbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt blei-ZVI 2022, 408ben. Gemäß § 8 Satz 2 Nummer 3 StaRUG ist die Auswahl der Planbetroffenen zudem sachgerecht, wenn mit Ausnahme der in § 4 StaRUG genannten Forderungen sämtliche Forderungen einbezogen werden.
Gemäß Nummer 5 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan Angaben zu den nicht in den Restrukturierungsplan einbezogenen Gläubigern, Inhabern von Absonderungsanwartschaften sowie Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten enthalten und die Gründe für die unterbliebene Einbeziehung erläutern; es reicht eine Bezugnahme auf die Merkmale, durch die sich gleichartige Gläubigerforderungen, Absonderungsanwartschaften sowie Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte auszeichnen, sofern dadurch die Überprüfung der sachgerechten Abgrenzung nach § 8 StaRUG nicht erschwert wird.

3. Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen

Gemäß Nummer 4 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan die Gruppen, in welche die Planbetroffenen für die Zwecke der Annahme des Restrukturierungsplans unterteilt wurden, angeben. Die Gruppenbildung erfolgt nach Maßgabe des § 9 StaRUG.
Gemäß § 9 Absatz 1 StaRUG sind bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan Gruppen zu bilden, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist stets zwingend zu unterscheiden zwischen:
  • (1) den Inhabern von Absonderungsanwartschaften, d. h. solchen Betroffenen, denen in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht (wie z. B. ein Pfandrecht) an einem Gegenstand des schuldnerischen Vermögens zusteht,
  • (2) den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säumniszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger),
  • (3) den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 39 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Absatz 2 InsO als nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden wären (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe zu bilden ist, und
  • (4) den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (wie z. B. die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), und
  • (5) Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (vgl. § 2 Absatz 4 StaRUG), wenn der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans Eingriffe in deren Rechte vorsieht.
§ 9 Absatz 2 Satz 1 StaRUG regelt, dass die zwingend zu bildenden Gruppen nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen optional in weitere Gruppen unterteilt werden können. Wenn eine weitere Unterteilung erfolgt, müssen die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 StaRUG). Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben (§ 9 Absatz 2 Satz 3 StaRUG). So kann z. B. möglicherweise eine separate Gruppe für Lieferanten gebildet werden, deren Interessenlage sich mit Blick auf die Lieferantenbeziehung von der Interessenlage von Finanzgläubigern wie Kreditinstituten unterscheidet.
Zudem sieht § 9 Absatz 2 Satz 4 StaRUG vor, dass Kleingläubiger im Rahmen der nach § 9 Absatz 1 StaRUG zu bildenden Gruppen zu eigenständigen Gruppen zusammenzufassen sind.
Ein Betroffener, der mit unterschiedlichen Rechten oder Forderungen in den Plan einbezogen werden soll, kann mehreren Gruppen zugehören, da die Einteilung in die Gruppen nicht personenbezogen erfolgt, sondern anhand der betroffenen Rechte oder Forderungen. Soweit die unterschiedlichen Rechte oder Forderungen eines Planbetroffenen, die in den Plan einbezogen werden sollen, zwingend unterschiedlichen Gruppen zuzuordnen sind, muss eine Zuordnung zu den jeweiligen Gruppen erfolgen.

4. Vorgesehene Restrukturierungsbeiträge nach Gruppen

Für jede Gruppe sind die Regelungen des gestaltenden Teils darzustellen, welche die Forderungen oder Rechte der in der jeweiligen Gruppe versammelten Planbetroffenen betreffen.

5. Angaben zu den Stimmrechten

Gemäß Nummer 4 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan die auf die in den Plan einbezogenen Forderungen und Rechte entfallenden Stimmrechte angeben.

VI. Vergleichsrechnung zu den Befriedigungsaussichten mit und ohne Restrukturierungsplan

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 StaRUG muss der darstellende Teil insbesondere eine Vergleichsrechnung enthalten, in der die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen dargestellt werden. Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der Befriedigungsaussichten ohne Plan zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird (§ 6 Absatz 2 Satz 2 StaRUG). Liquidationswerte dürfen nur dann angesetzt werden, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist (§ 6 Absatz 2 Satz 3 StaRUG), was einer fundierten Begründung bedarf.

VII. Ggf. Erläuterung weiterer Regelungen des gestaltenden Teils des Plans

Werden in den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans weitere Regelungen aufgenommen, die im Rahmen der vorangegangenen Punkte nicht erläutert wurden, sind diese in dem darstellenden Teil ebenfalls zu erläutern.

C. Gestaltender Teil

Der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans legt fest, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen geändert werden soll (vgl. § 7 Absatz 1 StaRUG). Greift der Plan in die Rechte von Planbetroffenen mit unterschiedlichen Rechtsstellungen ein, sind Gruppen zu bilden und die Eingriffe in die Rechtspositionen für jede Gruppe festzulegen.

I. Gruppenbildung

Die Einteilung der Planbetroffen erfolgt nach Maßgabe des § 9 StaRUG anhand der im darstellenden Teil erläuterten Krite-ZVI 2022, 409rien unter Angabe der konkret betroffenen Forderungen bzw. Rechtspositionen (s. im Einzelnen Abschnitt B. V. 3. (Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen)).

II. Regelung zur Änderung der Rechtsstellung der Planbetroffenen nach Gruppen

Gemäß § 7 Absatz 1 StaRUG legt der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans fest, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen durch den Plan geändert werden soll. Bei Forderungen kommt insbesondere eine Einwirkung auf die Fälligkeiten, auf die Forderungshöhe, auf den Bestand oder auf die rechtliche Qualität in Betracht.
Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffenen gemäß § 10 Absatz 1 StaRUG gleiche Rechte anzubieten. Eine unterschiedliche Behandlung der Planbetroffenen in einer Gruppe ist gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 StaRUG nur mit Zustimmung aller Planbetroffenen, zu deren Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, zulässig. In einem solchen Fall ist dem Restrukturierungsplan gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 StaRUG die zustimmende Erklärung eines jeden Planbetroffenen, zu dessen Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, beizufügen. Gemäß § 10 Absatz 3 StaRUG ist jedes Abkommen des Schuldners oder Dritter mit einzelnen Planbetroffenen, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, nichtig.

1. Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften

Soweit Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften, d. h. Forderungen und dingliche Rechte, welche im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderungen (§§ 38 f. InsO) oder als Absonderungsrechte (§§ 49 ff. InsO) geltend zu machen wären, gestaltet werden (§ 2 Absatz 1 StaRUG), ist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 StaRUG zu bestimmen, um welchen Bruchteil diese gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert und welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.

2. Gestaltung von Nebenbestimmungen in kollektiven Finanzierungsarrangements

Möglich ist auch die Gestaltung vertraglicher Nebenbestimmungen in kollektiven und quasikollektiven Finanzierungsarrangements wie Konsortialfinanzierungen, Anleiheemissionen oder gleichlautend ausgegebenen Schuldscheindarlehen (§ 2 Absatz 2 StaRUG). In diesem Fall ist im gestaltenden Teil festzulegen, wie diese abgeändert werden sollen (§ 7 Absatz 3 StaRUG).

3. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte

Soll die Rechtsstellung der Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (wie z. B. der Gesellschafter eines als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfassten Schuldners) gestaltet werden (§ 2 Absatz 3 StaRUG), ist festzulegen, wie diese Rechte geändert werden sollen. Neben einer Gestaltung dieser Rechte ist auch deren Übertragung statthaft (§ 2 Absatz 3, § 7 Absatz 4 Satz 4 StaRUG).
Eine besondere Form der Gestaltung von Restrukturierungsforderungen und der damit bewirkten Eingriffe in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte stellt die Umwandlung von Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte dar (§ 7 Absatz 4 Satz 1 StaRUG). Die hierfür erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse (Kapitalerhöhung, ggf. nach vorheriger Kapitalherabsetzung und Ausschluss des Bezugsrechts der Alt-Inhaber der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte) sind in diesem Fall in den Plan aufzunehmen.

4. Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten

Wenn gruppeninterne Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4 StaRUG) in den Restrukturierungsplan einbezogen werden sollen, ist für die Rechte aus den gruppeninternen Drittsicherheiten zu bestimmen, um welchen Bruchteil diese gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert und welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen (§ 7 Absatz 2 Satz 2 StaRUG).

III. Ggf. (sonstige) gesellschaftsrechtliche Maßnahmen

Wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, können im Restrukturierungsplan auch sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Restrukturierungsplan ersetzt dann die andernfalls erforderliche Beschlussfassung der Anteilseigner- oder Mitgliederversammlung. Sofern der Plan angenommen und gerichtlich bestätigt wird, gelten aufgenommene Beschlüsse der Planbetroffenen und des Schuldners als formgerecht zustande gekommen und gesellschaftsrechtlich erforderlichen Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Planbetroffenen gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt (vgl. § 68 Absatz 2 StaRUG). Die Aufnahme in den Plan ersetzt nur die Beschlussfassung; etwaig erforderliche Anmeldungen und Eintragungen bei einem gerichtlichen Register, namentlich dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, sind dann mit dem rechtskräftigen Plan zu veranlassen.
Als sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen kommen z. B. Umwandlungsmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz, Änderungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung und binnenorganisatorische Beschlüsse, wie die Bestellung oder Abbestellung von Gesellschaftsorganen, in Betracht.

IV. Ggf. Erklärungen zur Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse

Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, können die dafür erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten gemäß § 13 Satz 1 StaRUG in den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans aufgenommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen (§ 13 Satz 2 StaRUG). Sind Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, betroffen, sind ZVI 2022, 410diese ebenfalls genau zu bezeichnen (§ 13 Satz 3 StaRUG). Die Aufnahme in den Plan lässt ansonsten bestehende Formerfordernisse (wie z. B. eine notarielle Beurkundung) entfallen, sofern der Plan angenommen und gerichtlich bestätigt wird (§ 68 Absatz 1 StaRUG).
Für die Rechtsänderung erforderliche rechtstatsächliche Vollzugsakte, wie Besitzübertragungen oder Registereintragungen, werden durch die Aufnahme der Willenserklärungen in den Plan nicht ersetzt. Sie müssen außerhalb des Plans vorgenommen werden. Wenn eine Willenserklärung des Schuldners aufgenommen wird, wird die Erklärung in der Regel als eigenständiger Punkt in den Plan aufgenommen werden. Bei Willenserklärungen von Planbetroffenen werden diese ggf. auch in die Regelungen der Plangestaltung für die entsprechende Gruppe aufgenommen werden können.
Im Restrukturierungsplan kann beispielsweise ein Verzicht auf Sicherheiten erklärt werden, eine Bestellung von Grundschulden erfolgen oder eine Sicherungsübereignung vorgesehen werden.
Die Aufnahme entsprechender Erklärungen in den Plan und die damit einhergehende Formerleichterung kann gegenüber einem Vollzug außerhalb des Plans Zeit- und Kostenersparnisse ermöglichen.

V. Ggf. weitere Regelungen

Grundsätzlich können in den Plan weitere Regelungen aufgenommen werden. Sollen bestimmte Rechtsfolgen herbeigeführt werden, sind die sich aus allgemeinen Bestimmungen ergebenden Voraussetzungen dafür zu erfüllen. Abhängig vom konkreten Einzelfall kann unter Umständen in Betracht kommen, Regelungen zu einem oder mehreren der nachfolgenden Gegenstände aufzunehmen:

1. Regelung zur Haftung des Schuldners und persönlich haftender Gesellschafter

In den Plan kann eine Regelung zur Haftung des Schuldners und – soweit einschlägig – der persönlich haftenden Gesellschafter für die plangestalteten Regelungen aufgenommen werden. Wird keine Regelung getroffen, werden der Schuldner und die persönlich haftenden Gesellschafter gemäß § 11 StaRUG von ihrer Haftung für die restlichen Verbindlichkeiten aus den in den Plan einbezogenen Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften befreit.
Wird durch den Restrukturierungsplan die persönliche Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit verfassten Schuldners beschränkt, ist dies durch eine angemessene Entschädigung zu kompensieren (§ 2 Absatz 4 Satz 2 StaRUG).

2. Regelung zu einer neuen Finanzierung

Gemäß § 12 Satz 1 StaRUG können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind, als sog. neue Finanzierung in den Restrukturierungsplan aufgenommen werden.
Die Regelungen zu einer sog. neuen Finanzierung sind in den gestaltenden Teil des Plans aufzunehmen. Der konkrete Regelungsort ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern folgt aus der konkreten Plangestaltung. Abhängig von der konkreten Plangestaltung können die Regelungen zu einer neuen Finanzierung ein eigenständiger Punkt, Teil der Plangestaltung für die Gruppen oder Teil einer Planbedingung sein.

3. Regelung zum Inkrafttreten des Restrukturierungsplans

Durch die Aufnahme einer Regelung zum Inkrafttreten des Restrukturierungsplans können etwaige Unklarheiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Restrukturierungsplans vermieden werden.
Für einen gerichtlich zu bestätigenden Restrukturierungsplan gilt Folgendes: Die im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans festgelegten Wirkungen treten grundsätzlich und frühestens mit dessen Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht ein (vgl. § 67 Absatz 1 Satz 1 StaRUG). Wird eine sofortige Beschwerde gegen die Planbestätigung eingelegt und ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an (vgl. § 66 Absatz 4 StaRUG), wird der Restrukturierungsplan erst mit der Rechtskraft der Planbestätigung wirksam.
Wenn es einen Zeitpunkt gibt, bis zu dem der Plan spätestens umgesetzt sein muss, beispielsweise weil ein Investor nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an sein Angebot gebunden ist, können auch Bedingungen festgelegt werden, unter welchen der Plan hinfällig wird. Wenn eine entsprechende Regelung aufgenommen wird, kann es sich empfehlen, Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren einer Fristverlängerung vorzusehen.

4. Planbedingungen

Gemäß § 62 StaRUG kann im Restrukturierungsplan vorgesehen werden, dass vor der Bestätigung des Plans bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen. Da die Umstände, die für die Aufnahme einer Planbedingung ausschlaggebend sind, sich nachträglich ändern können, kommen in einem solchen Fall auch Regelungen in Betracht, die vorsorglich einen Verzicht auf den Bedingungseintritt ermöglichen; in diesem Fall sind die Voraussetzungen und die weiteren Einzelheiten eines solchen Verzichts festzulegen.
Ob die Aufnahme von Planbedingungen erfolgen sollte oder sogar muss, hängt von dem konkreten Einzelfall ab. Die Verankerung einer Bedingung kommt stets in Betracht, wenn die Folgen des Plans nicht unabhängig von der weiteren Entwicklung gelten sollen, sondern nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, deren Eintritt noch nicht gesichert erscheint. Dies kann die Gewährung eines Kredits sein, eine verbindliche Auskunft des Finanzamts betreffend eine bestimmte Art der steuerlichen Behandlung der planbasierten Maßnahmen oder der Vollzug von Restrukturierungsmaßnahmen, die außerhalb des Plans umzusetzen sind (z. B. Maßnahmen der personalwirtschaftlichen Restrukturierung).
ZVI 2022, 411

5. Regelung zur Planüberwachung

Gemäß § 72 Absatz 1 und 2 StaRUG kann im Restrukturierungsplan eine Überwachung der Erfüllung der den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans zustehenden Ansprüche durch den Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen werden. Die Überwachung kann längstens für einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehen werden (§ 72 Absatz 4 Nummer 2 StaRUG).

6. Regelung zum Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderungen

Nach § 69 Absatz 1 und 2 StaRUG leben die durch den Restrukturierungsplan gestundeten oder erlassenen Forderungen wieder auf, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. § 69 Absatz 3 StaRUG ermöglicht es, im Plan Regelungen zu treffen, die von den gesetzlichen Regelungen zum Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderungen abweichen.

7. Bereitstellung von Mitteln für den Fall einer nachgewiesenen Schlechterstellung

Gemäß § 64 Absatz 3 StaRUG ist ein Antrag auf Versagung der Planbestätigung eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Planbetroffener eine Schlechterstellung nachweist. Die Bereitstellung von Mitteln für den Fall einer nachgewiesenen Schlechterstellung kann daher ggf. eine Versagung der Planbestätigung verhindern.

D. Anlagen

I. Erklärung zur Bestandsfähigkeit

Dem Restrukturierungsplan ist gemäß § 14 Absatz 1 StaRUG eine begründete Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird.

II. Vermögensübersicht für Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Restrukturierungsplans

Dem Restrukturierungsplan ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 StaRUG eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt sind.

III. Ergebnis- und Finanzplan

Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 StaRUG ist in einer Anlage zu dem Restrukturierungsplan aufzuführen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. Dabei sind neben den Restrukturierungsforderungen auch die vom Plan unberührt bleibenden Forderungen sowie die künftig nach dem Plan zu begründenden Forderungen zu berücksichtigen.

IV. Ggf. Verpflichtungserklärung dritter Personen

Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Restrukturierungsplans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan gemäß § 15 Absatz 3 StaRUG die Erklärung des Dritten beizufügen.

V. Ggf. Zustimmungserklärungen von unterschiedlich behandelten Planbetroffenen

Gemäß § 10 Absatz 1 StaRUG sind innerhalb jeder Gruppe allen Planbetroffenen gleiche Rechte anzubieten. Eine unterschiedliche Behandlung der Planbetroffenen in einer Gruppe ist gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 StaRUG nur mit Zustimmung aller Planbetroffenen, zu deren Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, zulässig. In einem solchen Fall ist dem Restrukturierungsplan gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 StaRUG die zustimmende Erklärung eines jeden Planbetroffenen, zu dessen Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, beizufügen. (Siehe hierzu auch Abschnitt C. II. (Regelung zur Änderung der Rechtsstellung der Planbetroffenen nach Gruppen).)

VI. Ggf. Zustimmungserklärungen zur Übernahme von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten oder Beteiligungen

Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Restrukturierungsplan gemäß § 15 Absatz 2 StaRUG die Zustimmungserklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.

VII. Ggf. Erklärung zur Fortführungsbereitschaft der designierten persönlich haftenden Gesellschafter

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Restrukturierungsplan gemäß § 15 Absatz 1 StaRUG eine Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen, dass sie zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit sind.

VIII. Ggf. Zustimmungserklärungen verbundener Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden

Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so sind dem Plan gemäß § 15 Absatz 4 StaRUG Zustimmungserklärungen der verbundenen Unternehmen beizufügen, die die Sicherheiten gestellt haben.
1
1)
Zu den Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gehören insbesondere offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell