ZVI 2018, 387

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 AufsätzeMatthias Ritter*

Grenzen einer Anwendung der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO

Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann es zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kommen, entweder durch den Vermieter oder, sofern der Schuldner die (mit-)angemietete Wohnung selbst nicht oder nicht mehr bewohnt, auch durch den Insolvenzverwalter. Den Regelfall stellt jedoch die Abgabe der Enthaftungserklärung durch den Insolvenzverwalter unter Erhalt des Mietverhältnisses dar. Der BGH hat die Enthaftungserklärung mit einer Freigabe des Mietverhältnisses gleichgesetzt und hieraus Schlüsse in Bezug auf die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters, der Massezugehörigkeit der Kaution sowie etwaiger Betriebskostenerstattungen gezogen. Dies wirft die Frage auf, ob nicht unter bestimmten Umständen die Abgabe der Enthaftungserklärung nach § 109 InsO überdacht werden muss.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, Partner bei Weiland Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Hamburg

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