ZVI 2016, 383

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 AufsätzePraxedis Möhring*

Das nachträgliche Herausstellen von Versagungs- und Widerrufsgründen in §§ 297a, 303 Abs. 1 InsO – ein vernachlässigtes Tatbestandsmerkmal?

Seit dem 1. 7. 2014 versagt das Insolvenzgericht nach § 297a Abs. 1 Satz 1 InsO die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Fall des § 211 InsO nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat. Schon seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung widerruft das Insolvenzgericht gem. § 303 Abs. 1 InsO a. F. und gem. § 303 Abs. 1 Nr. 1 InsO n. F. auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat. Wenn man zum Verständnis dieser Normen die gängige Kommentarliteratur zu Rate zieht, überrascht, dass in vielen Kommentaren das Tatbestandsmerkmal des nachträglichen Herausstellens zumindest nicht ausdrücklich kommentiert wird. Die folgende Untersuchung geht der Frage nach, ob diesem Tatbestandsmerkmal eine eigenständige Bedeutung zukommt und wie es zu verstehen ist.
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Richterin am Bundesgerichtshof, Karlsruhe

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