„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).“ So beschreibt das Strafvollzugsgesetz in § 2 Satz 1 StVollzG die Ziele des Strafvollzugs. Die Regelung der wirtschaftlichen Angelegenheiten ist zwar nicht als Ziel des Strafvollzugs definiert, es dürfte aber unbestritten sein, dass auch eine Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Betroffenen diesem Ziel dient. Insoweit sind die Ziele des Insolvenzrechts mit den allgemeinen Vollstreckungszielen kompatibel. Eine Restschuldbefreiung für Strafgefangene ist deshalb keine verklärte Sozialromantik, sondern ein soziales Anliegen. Der Gesetzgeber selbst hat die Insolvenzordnung diesem Ziel verpflichtet, wie sich schon aus den Materialien ergibt.
Gleichwohl ist die Insolvenzordnung Wirtschaftsrecht und nicht Strafrecht. Die insolvenzrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten sind kein Bewährungsrecht im strafrechtlichen Sinn und das Insolvenzrecht ist auch nicht dazu da, die Persönlichkeit eines Schuldners zu beurteilen und hieraus Konsequenzen oder Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung abzuleiten.
Immer wieder scheint es nicht ganz einfach zu sein, diese Grundsätze trennscharf abzugrenzen. Dabei kann es weder ein „Restschuldbefreiung für Strafgefangene – niemals“ geben, noch können die insolvenzrechtlichen Grundsätze für Strafgefangene besonders ausgelegt werden.
Eine Restschuldbefreiung für Strafgefangene aus grundsätzlichen Erwägungen auszuschließen, könnte auf den ersten Blick einfach erscheinen: das Insolvenzrecht verlangt als Voraussetzung einer Restschuldbefreiung im Interesse der Gläubigerbefriedigung besondere Anstrengungen zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Und wer nicht in Freiheit ist, kann dieser Anforderung nicht so einfach nachkommen. Und in Freiheit sind die Betroffenen nicht, weil sie vorwerfbar Straftaten begangen haben, die sie in den Strafvollzug gebracht haben, also haben sie es auch zu verantworten, dass sie den insolvenzrechtlichen Anforderungen zur Erlangung einer Restschuldbefreiung nicht nachkommen können. Eine solche Sichtweise wäre allerdings zu kurz gesprungen und entspricht weder der Intention des Gesetzgebers noch der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur.
Eine wirtschaftliche Konsolidierung aller Schuldner liegt auch nicht nur im Interesse der betroffenen Schuldner und Gläubiger, sondern auch im gesamtstaatlichen Interesse. Denn wenn eine wirtschaftliche (Re-)Integration der Betroffenen möglich ist, führt das zu einer Entlastung der Sozialsysteme und ggf. zu einer Stärkung des Beitragsaufkommens in den Sicherungssystemen. Das gilt für Strafgefangene in gleicher Weise wie für andere Schuldner auch.
Eine neuere Entscheidung des AG Fürth vom 22. 5. 2015 gibt Anlass, dies wieder einmal zu betrachten.