Mit den nach Einführung der InsO sprunghaft angestiegenen Insolvenzverfahren natürlicher Personen haben die Probleme im Zusammenhang mit der Mietwohnung des Schuldners dramatisch an Bedeutung gewonnen. Die Wohnung des Schuldners passt dabei nicht in die üblichen Schemata der Insolvenzordnung. Sie dient nicht der Masse, belastet diese vielmehr, kann aber natürlich auch nicht entgegen den Interessen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter aufgegeben werden. Im Insolvenzverfahren steht das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners daher im Spannungsfeld zwischen dem grundrechtlichen Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG und den Gläubigerinteressen im Allgemeinen sowie den Interessen des Vermieters im Speziellen, dem das Grundgesetz in Art. 14 den Schutz seines Eigentums gewährt. Dieses Spannungsfeld soll § 109 InsO auflösen. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO sieht vor, dass der Insolvenzverwalter gegenüber dem Vermieter eine Enthaftungserklärung abgeben kann. So soll einerseits erreicht werden, dass dem Schuldner seine Wohnung erhalten bleibt und andererseits die Insolvenzmasse und damit die Gläubigergesamtheit davor geschützt werden, mit den Mietzahlungen für die Wohnung belastet zu werden.