ZVI 2009, 431

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009ZVI-DokumentationCarsten Homann*

Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Nach der Vorschrift des § 4b InsO werden die Verfahrenskosten nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Zeitraum von maximal vier weiteren Jahren ab Verfahrensbeendigung gestundet, wenn das Einkommen und Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen (Abs. 1). Bei Änderungen im Vermögen des Schuldners kann nachträglich eine Rückzahlung erstmals angeordnet oder die Höhe der Rückzahlungsbeträge verändert werden (Abs. 2 Satz 1). Nach Ablauf dieses Zeitraums ist keine Änderung zum Nachteil des Schuldners mehr zulässig (Abs. 2 Satz 4). Der Schuldner ist insoweit in diesem Zeitraum zur Information des Gerichts verpflichtet (Abs. 2 Satz 2).
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Dr. iur., Rechtsanwalt, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Schuldnerfachberatungszentrum der Universität Mainz

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