Die Frage, wann im Einzelfall eine vom Schuldner in der Krise vorgenommene Tilgung seiner Schulden als Vermögensverschwendung i.S.v. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu bewerten ist, wird seit einiger Zeit kontrovers diskutiert. Insbesondere Entscheidungen des AG Duisburg (NZI 2007, 473) und des AG Hamburg (Beschl. v. 17.12.2007 – 68c IK 910/07,
ZVI 2008, 35) haben aufgrund der dort vorgenommenen weiten Auslegung des Begriffs der Vermögensverschwendung für Aufsehen gesorgt. Von Relevanz ist diese Frage insbesondere für den eine Restschuldbefreiung begehrenden, aber zugleich völlig mittellosen Schuldner, da sich dieser bei Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 InsO unter anderem der Gefahr aussetzt, dass ihm eine beantragte Verfahrenskostenstundung gem. § 4a InsO versagt oder eine bereits gewährte Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO aufgehoben wird. Diese Konsequenzen würden im Falle ihres Eintretens einer Vielzahl von Schuldnern die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang nehmen. Vor diesem Hintergrund verdient insbesondere eine in jüngster Zeit vom BGH getroffene Entscheidung Beachtung, in der sich der Gerichtshof sowohl mit den Anforderungen an die Annahme einer „Vermögensverschwendung“ als auch mit der Frage befasst, ob den Schuldner im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens eine „Kapitalerhaltungspflicht“ – wie vom AG Hamburg angenommen – trifft. Im folgenden Beitrag werden die Voraussetzungen für die Annahme einer Vermögensverschwendung dargestellt, die unterschiedlichen Meinungen zu den Anforderungen an diese aufgezeigt und kritisch gewürdigt.