Seit der Einführung des Stundungsmodells durch das InsOÄG 2001
2 hat sich die verfahrensrechtliche Situation natürlicher Personen in einem Insolvenzverfahren grundlegend verändert. Während bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. 12. 2001 nur diejenigen Aussicht auf Erteilung der Restschuldbefreiung hatten, die entweder in der Lage waren, aus eigenen oder Mitteln Dritter die Verfahrenskosten aufzubringen oder denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, erlauben die §§ 4a ff. InsO nunmehr auch völlig mittellosen Schuldnern den Eintritt in ein Insolvenzverfahren mit der sich anschließenden Möglichkeit einer Schuldenbereinigung. Unmittelbare Folge dieser Gesetzesänderung war und ist ein deutlicher Anstieg an Insolvenzverfahren natürlicher Personen.
3 Für die Insolvenzgerichte sowie die Insolvenzverwalter und Treuhänder bedeutet dies eine spürbare Arbeitsmehrbelastung.
4 Diese könnte in Zukunft noch anwachsen, wenn die Insolvenzgerichte die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. 7. 2003 – IX ZB 539/02
5 – entwickelten Grundsätze konsequent umsetzen. In dem vorgenannten Beschluss befürwortet der BGH in einem Stundungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Schuldners auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB gegen seinen Ehegatten. Bei unvollständigen Angaben habe das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Der nachfolgende Beitrag geht zunächst der Frage nach, ob die Vorschrift des § 1360a Abs. 4 BGB in einem Stundungsverfahren tatsächlich herangezogen werden kann und welche Konsequenzen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die insolvenzrechtliche Praxis im Einzelnen hat.